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Nr. 57. Gesetz,
die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben
im Jahre 1888 betreffend;
vom 14. December 1887.
W#n, Albert, von GOTTES Gnaden könig von Sachsen
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haben auf Grund des die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai 1851
betreffenden Gesetzes vom 27. November 1860 (G.= u. V.-Bl. S. 176 flg.) wegen
provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1888 mit Zustimmung
Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen hierdurch, wie folgt:
&1. Im Jahre 1888 sind, vorbehältlich der definitiven Regulirung durch das für
die Finanzperiode 1888 zu erlassende Finanzgesetz, bis zum Erlasse dieses Gesetzes zu
erheben:
a) die Grundsteuer nach vier Pfennigen von jeder Steuereinheit,
b) die Einkommensteuer,
I) die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen,
) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangssteuer vom vereinsländischen Fleisch-
werke,
e) die Erbschaftssteuer,
t) der Urkundenstempel.
+#. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich
aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort.
Auch bleiben den Staatskassen die ihnen im Jahre 1887 in Gemäßheit des Staats-
haushalts-Etats zugetheilten übrigen Einnahmequellen ebenfalls bis zum Erlasse des
künftigen Finanzgesetzes für die Finanzperiode 1883 zugewiesen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 14. December 1887.
Albert.
Leonce Freiherr von Könneritz.