Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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& 1. Alle Apotheker des Landes haben vom 1. Januar 1888 an ihre Forderungen 
für Arzneimittel, pharmazeutische Arbeiten und Gefäße genau nach Maßgabe dieser 
Taxe und ihrer Nachträge, deren Erscheinen jedesmal im Dresdner Journal und in der 
Leipziger Zeitung bekannt gemacht werden wird, einzurichten, dabei auch den in der 
ersteren und eventuell in den letzteren enthaltenen allgemeinen Bestimmungen nachzugehen. 
Auch haben die Apotheker bei 30 Strafe dafür zu sorgen, daß die Taxe nebst 
deren Nachträgen, welche dem Hauptexemplare der Taxe anzuheften sind, in der Offizin 
zu Jedermanns Einsicht bereit liegt. 
& 2. Ueberschreitungen der Taxe und ihrer Nachträge sind mit Geldbuße bis zu 
150• (148, der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich) zu belegen. 
& 3. Aerzte und Wundärzte, welche von den für ihre Kranken verschriebenen 
Arzneien einen Rabatt oder andere Vortheile vom Apotheker annehmen, sowie Apotheker, 
welche dergleichen bewilligen, oder mit Aerzten oder Wundärzten auf gewisse Prozente, 
einen Antheil am Gewinne oder unentgeltliche Lieferung von Medikamenten oder anderen 
Waaren kontrahiren, unterliegen einer Geldbuße bis zu 150 oder bei erschwerenden 
Umständen einer Haftstrafe bis zu vier Wochen. 
Einer gleichen Strafe unterliegen Apotheker, welche solchen Personen, die, ohne 
Aerzte oder Wundärzte zu sein, die Heilkunde betreiben, von den verschriebenen oder 
entnommenen Arzueien einen Rabatt oder andere Vortheile bewilligen, oder mit Personen 
der gedachten Art auf gewisse Prozente, einen Antheil am Gewinne oder unentgeltliche 
Lieferung von Medikamenten oder anderen Waaren kontrahiren. 
& 4. Alle früheren, die Arzneitaxe betreffenden Vorschriften werden hierdurch 
aufgehoben. 
Dresden, am 15. Dezember 1887. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Körner. 
1887. 29
	        
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