Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskost. 80 4 * 
b) für die Mittagskost 40 35.— 
c) für die Abendkost 25.= 20= 
d) für die Morgenkost 15— 10— 
Berlin, den 22. December 1886. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
(gez.) von Bötticher.“ 
Es wird Dies hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 29. December 1886. 
Kriegs-Ministerium. 
Graf v. Fabrice. 
Bertram. 
  
Nr. 2. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Stadt Leipzig betreffend; 
vom 4. Jonuar 1887. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben zu der von dem Stadtrathe zu 
Leipzig unter Zustimmung der dortigen Stadtverordneten beschlossenen Ausgabe von 
Schuldscheinen, welche auf den Inhaber lauten und seiten des letzteren unkündbar sind, 
zum Zwecke der Aufnahme einer, mit Drei und ein halb vom Hundert jährlich zu 
verzinsenden städtischen Anleihe von zunächst 
Sechszehn Millionen Mark, 
wovon jedoch ein beträchtlicher Theil zur Tilgung, beziehentlich Konvertirung älterer, in 
gleicher Weise bewerkstelligter Anleihen verwendet werden soll, nach Maßgabe des vor—
	        
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