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169.
Das Bergbaurecht auf Kohlen unterliegt der Bestimmung in § 288 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs, wenn das Kohlenfeld, an welchem es besteht, vollständig abgebaut ist.
§ 169.
Die Entziehung eines verliehenen Bergbaurechts sowie die Feststellung des voll-
ständigen Abbaues des einem Bergbaurecht unterliegenden Kohlenfeldes erfolgt durch Ent-
scheidung des Bergamts in der § 175 des Allgemeinen Berggesetzes vorgeschriebenen Be-
setzung nach Gehör der Interessenten.
Die Entscheidung ist von Amtswegen im Grundbuch zu verlautbaren.
8 169b.
Die gänzliche oder theilweise Aufgabe eines Bergbaurechts sowie die rechtskräftige
Entziehung eines verliehenen Bergbaurechts ist im Amtsblatt der Grund- und Hypotheken—
behörde und in der Leipziger Zeitung bekannt zu machen. Den ihrem Wohnort nach
bekannten hypothekarischen Gläubigern, sowie beim Kohlenbergbaurecht dem Grund-
eigenthümer, ist besondere Nachricht davon zu geben, welche im Wege der Zustellung
durch Aufgabe zur Post erfolgen kann.
Binnen drei Monaten, von Erlaß der Bekanntmachung an, können die Hypotheken-
gläubiger, einschließlich Derjenigen, welche bis dahin eine Hypothek an dem Bergbaurecht
erlangen, die Zwangsversteigerung desselben beantragen. Im Fall der Entziehung kann
der Antrag auch von dem Berechtigten, bei einer Mehrzahl von Berechtigten von einem
Jeden derselben gestellt werden.
Wird innerhalb der gedachten Frist die Zwangsversteigerung nicht beantragt oder
bei derselben kein Gebot erlangt, so ist das Bergbaurecht erloschen.
In gleicher Weise erlischt das Bergbaurecht, wenn bei einer behufs zwangsweiser
Einziehung einer hypothekarischen Forderung stattfindenden Versteigerung kein Gebot
erfolgt ist.
5§ 169c.
Im Falle des § 521 findet das in §169b geordnete Verfahren statt, wenn im
Aufgebotsverfahren eine Anmeldung nicht erfolgt ist, ingleichen, wenn das im Aufgebots-
verfahren angemeldete Recht vom Grundeigenthümer bestritten und rechtskräftig ent-
schieden ist, daß es nicht begründet sei.
§ 1694d.
Sind im Falle des § 169 Zubehörungen vorhanden, so kommen die Bestimmungen
in § 169b Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die Zwangs-
versteigerung auf die Zubehörungen zu beschränken ist.
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