Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

Zu 8 169a. 
Zu 8 169b. 
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Bergamt sofort nach Ablauf der Frist von der Erfolglosigkeit der Zwangsmaßregel zu 
benachrichtigen. 
Bestellt das Bergamt einen Vertreter für das Berggebäude oder den Gesellentheil, 
so hat dasselbe hiervon der Nachlaß- und der Ortsverwaltungsbehörde Mittheilung zu 
machen. 
6 21. Als Interessenten sind in jedem Falle alle Diejenigen zu hören, für welche 
im Grund= und Hypothekenbuche ein Recht am Bergbaurechte eingetragen ist, insbesondere 
die Hypothekengläubiger. 
§ 22. Das Bergamt hat von jeder Entscheidung, welche auf Entziehung eines ver- 
liehenen Bergbaurechts lautet oder die Feststellung des vollständigen Abbaues eines 
Kohlenfelds enthält, sofort nach deren Bekanntmachung die Grund= und Hypotheken- 
behörde in Kenntniß zu setzen, auch der Letzteren vom Eintritte der Rechtskraft der Ent- 
scheidung und von der Entscheidung der höheren Instanz Mittheilung zu machen. Die 
Eintragung der Entscheidung des Bergamts im Grundbuche erfolgt unerwartet der 
Rechtskraft derselben und zwar in der ersten Rubrik des Foliums. Wird die Ent- 
scheidung rechtskräftig oder in höherer Instanz aufgehoben, so ist dies auf dem Folium 
gleichfalls zu verlautbaren. 
§23. Wird ein Bergbaurecht ganz oder theilweise aufgegeben, so hat das Berg- 
amt der Grund= und Hypothekenbehörde hiervon Mittheilung zu machen. 
Diese Mittheilung ist für die Grund= und Hypothekenbehörde rücksichtlich der ihr 
zustehenden Entschließungen maßgebend. 
Die Grund= und Hypothekenbehörde hat noch vor dem Erlaß der in § 169b Absatz 1 
vorgeschriebenen Bekanntmachung die erklärte Aufgabe in der ersten Rubrik des für das 
Bergbaurecht bestehenden Grundbuchsfoliums mittelst besonderen Eintrags zu verlaut- 
baren. 
6 24. Die in § 169b Absatz 1 vorgesehenen Amtshandlungen liegen der Grund- 
und Hypothekenbehörde ob. 
In der Bekanntmachung sowie bei der besonderen Benachrichtigung der Hypotheken- 
gläubiger und des Grundeigenthümers ist auf die Bestimmungen in § 169b des Gesetzes 
und auf die aus denselben folgende Berechtigung der Gläubiger ausdrücklich hinzuweisen. 
§ 25. Wird ein Bergbaurecht nur theilweise aufgegeben und bei der Zwangs- 
versteigerung ein Gebot für den aufgegebenen Theil erlangt, so ist die Abtrennung des 
letzteren vom Bergbaurechte im Grundbuche zu verlautbaren und für denselben, dafern 
nicht die Hinzuschlagung zu einem anderen Bergbaurechte stattfindet, ein besonderes 
Grundbuchsfolium anzulegen.
	        
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