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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
7. Stück vom Jahre 1887.
Inhalt: Nr. 18. Verordnung, die Verpackung der Nickelmünzen zu zwanzig Pfennig betr. S. 59. — Nr. 19.
Bekanntmachung, die zwischen Sachsen und Preußen wegen Uebergangs der Berlin-Dresdener und Halle-
Soran-Gubener Eisenbahn auf den Preußischen Staat abgeschlossenen Verträge betr. S. 60. — Nr. 20.
Bekanntmachung, die Gemeindeverfassung der Stadt Kirchberg betr. S. 69. — Nr. 21. Bekannt-
machung, die Betriebseröffnung der Geithain-Leipziger Eisenbahn betr. S. 70.
Nr. 18. Verordnung,
die Verpackung der Nickelmünzen zu zwanzig Pfennig bei den Staats-
und anderen öffentlichen Kassen betreffend;
vom 5. April 1887.
Nachdem bestimmt wörden ist, daß die Verpackung der Nickelmünzen zu zwanzig
Pfennig, mit deren Ausprägung demnächst begonnen werden wird,
in Beutel zu 200 sA und
in Rollen zu 20 A und zu 10 M
zu erfolgen hat, werden sämmtliche Staats- und andere öffentliche Kassen im Anschlusse
an die Verordnung vom 31. Juli 1875, die Verpackung von Reichsmünzen 2c. betr.
(G.= u. V.-Bl. S. 295), zur Nachachtung hiervon in Kenntniß gesetzt.
Dresden, den 5. April 1887.
Sämmtliche Ministerien.
Graf v. Fabrice. v. Gerber. v. Abeken. Frhr. v. Könneritz.
Für den Minister des Innern:
v. Charpentier.
Dietzel.
Ausgegeben zu Dresden den 9. Mai 1887. 11