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Nr. 19. Bekanntmachung,
die zwischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen
Staatsregierung anläßlich des Ueberganges des Berlin-Dresdener und
des Halle-Sorau-Gubener Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen
Staat unter dem 24. Januar dieses Jahres abgeschlossenen Verträge
betreffend;
vom 14. April 1887.
Nechdem zwischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen Staats-
regierung ein Vertrag, betreffend die anderweite Regelung der Verhältnisse der Berlin-
Dresdener Eisenbahn, sowie ein Staatsvertrag, betreffend die anderweite Regelung der
Verhältnisse mehrerer die beiderseitigen Gebiete berührenden Eisenbahnen und zwar
beide Verträge unter dem 24. Januar dieses Jahres abgeschlossen worden sind, so werden
dieselben nach erfolgter beiderseitiger Allerhöchster Ratifikation in der Anlage unter □
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 14. April 1887.
Die Ministerien
der Finanzen und der auswärtigen Angelegenheiten.
Frhr. v. Könneritz. Graf v. Fabrice.
Müller.
□
Vertrag
zwischen Sachsen und Preußen, betreffend die anderweite Regelung der
Verhältnisse der Berlin-Dresdener Eisenbahn.
Nachdem zwischen der Königlich Preußischen Regierung und der Berlin-Dresdener
Eisenbahngesellschaft unter dem 15./16. December 1886 ein Vertrag wegen des Ueber-
ganges des Berlin-Dresdener Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen Staat ver-