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Artikel 7.
Die auf dem Betriebsunternehmen bereits lastenden Haftpflicht- und Unfallentschädig-
ungen werden, je nachdem die Beschädigungen auf der einen oder anderen Strecke ent-
standen sind, von dem einen oder anderen Staate übernommen.
Artikel 8.
Die Königlich Sächsische Regierung übernimmt das am 1. April 1888 auf der
Strecke Dresden-Elsterwerda beschäftigte Beamten= und Dienstpersonal der Berlin-
Dresdener Eisenbahn (abgesehen von den bei der Preußischen Staatseisenbahnverwaltung
verbleibenden höheren Beamten und denjenigen der Centralverwaltung) und erfüllt alle
Ansprüche, welche denselben aus ihrer Anstellung bezw. aus ihren Dienstverträgen, sowie
aus ihrer Zugehörigkeit zur Beamten-Pensions= und Unterstützungskasse zustehen.
Die in die Königlich Sächsische Verwaltung übergehenden Beamten scheiden mit dem
1. April 1888 aus der Kasse aus. Sofern der zu dieser Zeit vorhandene Bestand der
Kasse zur Erfüllung der auf derselben lastenden Verpflichtungen gegenüber den aus dem
aktiven Dienste ausgeschiedenen Beamten und deren künftigen Hinterbliebenen, sowie den
Hinterbliebenen der bereits verstorbenen Beamten nicht ausreichen sollte, werden die
etwa erforderlichen Zuschüsse Seitens der beiden vertragschließenden Regierungen nach
Verhältniß der Anzahl der am 1. April 1888 von der Königlich Sächsischen Regierung
zu übernehmenden Kassenmitglieder zu der Anzahl der zu jener Zeit bei der Preußischen
Staatseisenbahnverwaltung verbleibenden Kassenmitglieder geleistet. Sollte dagegen noch
ein Ueberschuß vorhanden sein, so wird derselbe nach dem gleichen Verhältnisse beiden
betheiligten Regierungen zur reglementsmäßigen Verwendung überwiesen. Die Fest-
stellung darüber, ob das Eine oder Andere zutrifft, wird durch Preußischer Seits anzu-
stellende versicherungstechnische Berechnungen bewirkt.
Artikel 9.
Die hohen kontrahirenden Regierungen werden nach näherer Verständigung unter-
einander dafür Sorge tragen, daß nach dem Uebergange der Strecke Dresden-Elsterwerda
auf den Sächsischen Staat auf der ganzen Strecke von Berlin nach Dresden eine zu-
sammenhängende Beförderung Statt findet. Auch wollen dieselben veranlassen, daß die
Beförderung sowohl der Personen als der Güter zwischen den zuletzt gedachten beiden
Orten ohne Wechsel der Transportfahrzeuge erfolge.
So geschehen zu Berlin, den 24. Januar 1887.
Hoffmann. Schmidt. Kirchhoff.