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Staats-Vertrag
zwischen Sachsen und Preußen, betreffend die anderweite Regelung der
Verhältnisse mehrerer die beiderseitigen Gebiete berührenden Eisenbahnen.
Nachdem das Halle-Sorau--Gubener Eisenbahn-Unternehmen auf den Preußischen
Staat nach Maßgabe des Vertrages vom 25./30. Juni 1884 (Preußische Gesetz—
Sammlung für 1885, Seite 47) übergegangen ist, haben zum Zwecke der hierdurch
erforderlich gewordenen anderweiten Regelung der Verhältnisse derjenigen zu dem ge—
nannten Unternehmen gehörigen Strecke, welche die Sächsisch-Preußische Landesgrenze
berührt, sowie zur Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse des Berlin-Dresdener
Eisenbahn-Unternehmens zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Alexander Hoffmann,
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Gustav Schmidt und
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Hermann Kirchhoff,
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Staats-
vertrag abgeschlossen haben:
Art. I.
Die Königlich Sächsische Regierung erklärt Sich damit einverstanden, daß der
Preußische Staat nach Maßgabe des mit der Halle-Sorau-Gubener Eisenbahn-Gesell-
schaft abgeschlossenen Vertrages vom 25./30. Juni 1884 (Preußische Gesetzsammlung
für 1885, Seite 47) den Betrieb des gedachten Unternehmens, soweit dasselbe auf
Königlich Sächsischem Gebiete liegt, übernommen und das Eigenthum desselben er-
worben hat.
Art. II.
Die Königlich Sächsische Regierung verzichtet auf das der vormaligen Halle-Sorau-
Gubener Eisenbahn-Gesellschaft gegenüber in dem Staatsvertrage vom 30. Oktober 1872
wegen Herstellung einer Eisenbahn von Eilenburg über Taucha nach Leipzig vorbehaltene
Recht auf den Erwerb des innerhalb des Königlich Sächsischen Gebietes gelegenen
Theiles der genannten Eisenbahn, so lange derselbe sich im Besitze oder Betriebe der
Königlich Preußischen Regierung befindet. Dagegen bedarf der Verkauf der gedachten
Bahn, soweit sie auf Königlich Sächsischem Gebiete gelegen ist, ebenso die Uebertragung
des Betriebes auf einen anderen Betriebsunternehmer der Zustimmung der Königlich
Sächsischen Regierung.