Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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Andererseits nimmt die Königlich Preußische Regierung ein Recht des Erwerbes 
der auf Königlich Preußischem Gebiete gelegenen Strecke der Linie Elsterwerda-Dresden, 
so lange dieselbe sich im Besitze oder Betriebe der Königlich Sächsischen Regierung be— 
findet, nicht in Anspruch, wogegen Sie Sich die Zustimmung zu einem Verkaufe dieser 
Strecke bezw. zu der Uebertragung des Betriebes auf derselben an einen anderen Be— 
triebs = Unternehmer vorbehält. 
Art. III. 
Jeder der kontrahirenden Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in 
Ihrem Gebiete belegenen Theile der im Artikel II genannten Bahnen und es sollen die 
auf denselben anzubringenden Hoheitszeichen diejenigen der betreffenden Territorial= 
regierung sein. 
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlage oder deren 
Betrieb werden von den Behörden des Staates, auf dessen Gebiete sie ausgeübt sind, 
untersucht und nach den dortigen Gesetzen beurtheilt. 
Die Bahnpolizei wird in Gemäßheit des jeweilig gültigen Bahnpolizei-Reglements 
für die Eisenbahnen Deutschlands bezw. der jeweilig gültigen Bahnordnung für Deutsche 
Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung von den Organen der Eisenbahn-Verwaltung 
ausgeübt. 
Die vertragenden Regierungen sichern Sich die Vollstreckung vollstreckbarer Straf- 
verfügungen zu, welche von Polizeibehörden des ersuchenden Staates wegen Zuwider- 
handlungen gegen polizeiliche, auf die Bahnanlage und den Bahnbetrieb Bezug habende 
Vorschriften erlassen werden. 
Jede der betheiligten Regierungen wird für die einzelnen auf dem Gebiete der anderen 
Regierung gelegenen Eisenbahnstrecken einen auf diesem Gebiete wohnenden Beamten oder 
eine auf demselben besindliche Eisenbahn-Verwaltungsstelle bezeichnen, welchen die für die 
betreffende Eisenbahn-Verwaltung bestimmten amtlichen Verfügungen und Erlasse mit 
rechtlicher Wirkung zu behändigen sind. 
Art. IV. 
Unterthanen des einen Staates, welche beim Betriebe oder Baue im Gebiete des 
andern Staates angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanenverbande 
ihres Heimathlandes. 
Die Bediensteten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich der Dis- 
ciplin der kompetenten Eisenbahnaufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und 
Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Die Verpflichtung der Bediensteten erfolgt nach Maßgabe der für die betreffende 
Staatsbahn-Verwaltung jeweilig bestehenden Vorschriften bei der dazu kompetenten Eisen-
	        
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