Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 60. (60e)

Meichsgerichtliche  Entscheldungen.  237

zulegen  war  (Art.  31  HGB.)  von  selbst  ergab,  fiel  es
auch,  wenn  der  Angeklagte  der  Forderung  nicht  den  vollen
Werth  von  10000  Mk.  beilegen  zu  dürfen  meinte,  ihm
zu,  selbst  eine  angemessene  Schätzung  des  Werths  derselben
  vorzunehmen  und  solche  derart  schriftlich  zum  Ausdruck
  zu  bringen,  daß  eine  Uebersicht  des  Vermögensstands
  dadurch  erkennbar  blieb.  I.  Strafsenat.  Urtheil
vom  18.  April  1895.

Mißfällige  Aeußerungen  des  Vertheidigers
  vor  den  Geschworenen  in  Bezug  auf
die  bevorstehende  Rechtsbelehrung  durch  den
Vorsitzenden  können  durch  Gerichtsbeschluß
untersagt  werden.  Kundgabe  des  Wahrspruchs.
Aus  den  Gründen:  Dem  Vertheidiger  des  Angeklagten  B.
ist  die  allgemeine  Mittheilung  an  die  Geschworenen  nicht
untersagt  worden,  daß  sie  an  die  Rechtsbelehrung  und
etwaige  Beweiswürdigung  des  Vorsitzenden  nicht  gebunden
seien.  Es  ist  vielmehr  der  betreffende  Gerichtsbeschluß
lediglich  dahin  gegangen,  daß  sich  jener  mißfälliger  Aeußerungen
  gerade  bezüglich  der  bevorstehenden  Rechtsbelehrung
  des  Vorsitzenden  zu  enthalten  habe.  Dieser  Beschluß
läßt  sich  aber  nicht  beanstanden,  weil  der  Vertheidiger
kein  Recht  besaß,  das  Mißtrauen  der  Geschworenen  gegen
diese  Rechtsbelehrung  zu  erregen,  von  welcher  er  noch  gar
nicht  einmal  wissen  konnte,  wie  sie  ausfallen  würde.  Es
kann  nicht  entfernt  zweifelhaft  sein,  daß  8  300  Abs.  2
St  PO.  auch  einen  solchen  Angriff  des  Vertheidigers  auf
die  Rechtsbelehrung  des  Vorsitzenden  verbietet.

Endlich  muß  aus  der  Beurkundung,  der  Obmann
habe  den  Spruch  der  Geschworenen  kund  gegeben,  entnommen
  werden,  daß  dies  in  der  gesetzlich  vorgeschriebenen
  Weise  geschehen  ist.  I.  Strafsenat.  Urtheil  vom
25.  April  1895.

Berathung  und  Abstimmung  sind  innere
Angelegenheiten  des  Gerichts.  Für  die  An-