Meichsgerichtliche Entscheldungen. 237
zulegen war (Art. 31 HGB.) von selbst ergab, fiel es
auch, wenn der Angeklagte der Forderung nicht den vollen
Werth von 10000 Mk. beilegen zu dürfen meinte, ihm
zu, selbst eine angemessene Schätzung des Werths derselben
vorzunehmen und solche derart schriftlich zum Ausdruck
zu bringen, daß eine Uebersicht des Vermögensstands
dadurch erkennbar blieb. I. Strafsenat. Urtheil
vom 18. April 1895.
Mißfällige Aeußerungen des Vertheidigers
vor den Geschworenen in Bezug auf
die bevorstehende Rechtsbelehrung durch den
Vorsitzenden können durch Gerichtsbeschluß
untersagt werden. Kundgabe des Wahrspruchs.
Aus den Gründen: Dem Vertheidiger des Angeklagten B.
ist die allgemeine Mittheilung an die Geschworenen nicht
untersagt worden, daß sie an die Rechtsbelehrung und
etwaige Beweiswürdigung des Vorsitzenden nicht gebunden
seien. Es ist vielmehr der betreffende Gerichtsbeschluß
lediglich dahin gegangen, daß sich jener mißfälliger Aeußerungen
gerade bezüglich der bevorstehenden Rechtsbelehrung
des Vorsitzenden zu enthalten habe. Dieser Beschluß
läßt sich aber nicht beanstanden, weil der Vertheidiger
kein Recht besaß, das Mißtrauen der Geschworenen gegen
diese Rechtsbelehrung zu erregen, von welcher er noch gar
nicht einmal wissen konnte, wie sie ausfallen würde. Es
kann nicht entfernt zweifelhaft sein, daß 8 300 Abs. 2
St PO. auch einen solchen Angriff des Vertheidigers auf
die Rechtsbelehrung des Vorsitzenden verbietet.
Endlich muß aus der Beurkundung, der Obmann
habe den Spruch der Geschworenen kund gegeben, entnommen
werden, daß dies in der gesetzlich vorgeschriebenen
Weise geschehen ist. I. Strafsenat. Urtheil vom
25. April 1895.
Berathung und Abstimmung sind innere
Angelegenheiten des Gerichts. Für die An-