Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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schäftsgang im Besonderen kennen lernen. Demgemäß wird derselbe auch einige Zeit in 
der Kanzlei, beziehentlich dem Bureau und in der Registrande und der Rechnungsexpe- 
dition unter Anleitung der betreffenden Beamten zu arbeiten und sich mit den für diese 
Verwaltungszweige erlassenen Vorschriften, den dort bestehenden Einrichtungen und der 
Erledigung der dort vorkommenden Geschäfte vertraut zu machen haben. 
Im Uebrigen ist der Bauführer im Bureau des betreffenden bautechnischen Rathes 
zu den daselbst vorliegenden Arbeiten der Verwaltung und technischen Prüfung heranzu- 
ziehen, auch ihm Gelegenheit zu geben, einige ihm zur Bearbeitung überwiesene Sachen 
zum Vortrag zu bringen und seine Ansicht in freier Rede zu entwickeln. 
  
II. 
Anweisung für die praktische Ausbildung der Eleven und der Regierungs— 
Bauführer des Maschinenbaufaches. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. Die dreijährige praktische Thätigkeit, welche in den §§ 6 bis 15 und im § 29 
der Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staats- 
dienst im Baufache vom 1. Juli 1888 für die Eleven und Bauführer des Maschinen- 
baufaches vorgeschrieben ist, zerfällt in: 
eine einjährige, dem Studium auf der technischen Hochschule vorangehende prak- 
tische Beschäftigung als Eleve in einer Maschinenwerkstätte, und 
eine zweijährige, an die bestandene erste Hauptprüfung sich anschließende prak- 
tische Beschäftigung als Bauführer. 
Diese letztere zerfällt wiederum in: 
eine dreimonatliche Beschäftigung im Locomotivfahrdienst, von welcher jedoch 
Diejenigen entbunden werden können, welche im höheren Staats-Eisenbahn- 
dienst demnächst nicht angestellt werden wollen, ferner in: 
eine sechsmonatliche Beschäftigung im Werkstätten-Aufsichtsdienste und beim Werk- 
stätten-Rechnungswesen, 
eine neunmonatliche Beschäftigung bei dem Entwerfen und der Ausführung von 
Maschinen und Maschinenanlagen sowie bei der Abnahme von Materialien, 
und
	        
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