— 65 —
Hauptbahnen. l Nebenbahnen.
(3) Für Sonderzüge ist ein Fahrplan aufzustellen. Der Fahrplau
ist den von dem Zuge zu berührenden Stationen mitzuteilen. Durchfährt
ein Zug die Strecke zwischen zwei Bahnhöfen nicht vollständig,
so ist der Fahrplan beiden Stationen mitzuteilen. Hinsichtlich der Ankündigung
von Sonderzügen mit Sprengstoffen sind die Bestimmungen
der Verkehrsordnung zu beachten.
(4) Sonderzüge sind den Schrankenwärtern anzukündigen. Die
Ankündigung hat, wenn tunlich schriftlich, andernfalls durch Fernsprecher
oder durch ein Signal an dem — in der einen oder anderen
Richtung — vorhergehenden Zuge zu erfolgen.
(5) Ist eine Ankündigung nach (4) nicht möglich, so treten die in
8. 66 (9) enthaltenen Vorschriften in Kraft.
(6) Von den Bestimmungen in (2) und (8) kann unter Verantwortlichkeit
des zuständigen Beamten abgesehen werden bei Hilfszügen
und Hilfslokomotiven, die aus Anlaß von Eisenbahnunfällen, Feuersbrünsten
oder sonstigen außerordentlichen Ereignissen einzulegen sind.
Wegen der Geschwindigkeit solcher Züge vergl. 8. 66 (10).
§. 70.
Rangordnung der Züge.
In Hinsicht auf pünktliche Beförderung haben in der Regel die
Sonderzüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften den Vorrang
vor den übrigen Zügen, die Schnellzüge vor den Personen= und Güterzügen,
die Personenzüge vor den Güterzügen. Dringliche Hilfszüge
gehen allen anderen Zügen vor.
§. 71.
Schneepflüge.
(1) Schneepflüge auf eigenen Rädern oder Wagen zum Brechen
des Glatteises dürfen bei Zügen, die mit mehr als 30 km Geschwindigkeit
fahren, nicht vor die Zuglokomotive gestellt werden.
(2) Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge ohne
eigene Räder sind bei jeder Geschwindigkeit zulässig.
5