Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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zuzulassen sei oder nicht, und stellt ihm im ersteren Falle die Aufgaben für die häuslichen 
Prüfungsarbeiten zu. 
Die Kommission ist ermächtigt, dem Kandidaten von dem Eintritte in die Prüfung 
abzurathen, wenn sie, obschon die Bedingungen der Zulassung nach § 4 erfüllt sind, zu 
erheblichen Zweifeln an der ausreichenden wissenschaftlichen Vorbereitung des Kandidaten 
sich bestimmt findet. 
Erhebliche Zweifel gegen die sittliche Unbescholtenheit eines Kandidaten begründen 
die Verweigerung der Zulassung. 
Auch kann die Kommission die bereits erfolgte Zulassung zurücknehmen, wenn erst 
nach derselben sich herausstellt, daß die Bedingungen nach § 4 nicht erfüllt sind, oder bei 
Wiederholungs-, Ergänzungs= und Erweiterungs-Prüfungen (88 21 bis 23) der Kandidat 
wesentliche Momente in Beziehung auf die früher abgelegten oder begonnenen Prüfungen 
verschwiegen hat. 
Gegen abweisende Entschließungen der Kommission kann die Entscheidung des Mini- 
steriums nachgesucht werden. 
88. 
Gegenstände der Prüfung. 
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob ein Kandidat durch sein Studium der Päda— 
gogik und Philosophie, durch seine Beschäftigung mit der deutschen Sprache und Litteratur 
und, sofern er einer der christlichen Kirchen angehört, durch seine Kenntnisse der Religions— 
lehre seiner Konfession den an Lehrer höherer Schulen allgemein zu stellenden Forder— 
ungen entspricht, zweitens, ob und in welchen Unterrichtsfächern ihm die Lehrbefähigung 
zuzuerkennen ist. 
Kandidaten, welche auf Grund § 4, Absatz 3 und 4 zur Prüfung zugelassen worden 
sind, sind von der Prüfung in Religion, die Letzteren auch von der in Philosophie 
befreit. 
89. 
Prüfungsfächer. 
Jeder Kandidat hat in mindestens drei der nachbenannten Prüfungsfächer die Lehr- 
befähigung nachzuweisen: 
Religion, 
Pädagogik, 
deutsche Sprache, 
lateinische Sprache, 
französische Sprache, 
englische Sprache, 
m .
	        
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