7. Geschichte,
8. Geographie,
9. Mathematik,
10. Naturlehre (Physik und Chemie),
11. Naturkunde (Botanik, Mineralogie und Zoologie).
Der Kandidat hat zu wählen, in welchen dieser Prüfungsfächer er die Lehrbefähig-
ung zu erweisen gedenkt. Doch unterliegt diese Wahl folgenden Beschränkungen:
a) Mit Religion ist Deutsch oder Geschichte, mit Französisch oder Englisch Lateinisch,
mit Mathematik entweder Naturlehre oder Naturkunde, mit Geschichte Geographie zu
verbinden.
b) Soweit dies sich nicht schon aus der Bestimmung unter a ergiebt, müssen die
mehreren Fächer entweder dem sprachlich-geschichtlichen oder dem mathematisch-natur-
wissenschaftlichen Gebiete angehören. In dieser Beziehung wird Geographie demjenigen
dieser beiden Gebiete zugerechnet, welchem das andere Fach angehört.
J) Pädagogik kann zu jeder Kombination als drittes Fach hinzutreten.
Für Kandidaten, welche auf Grund § 4, Absatz 4 zur Prüfung zugelassen worden
sind, genügt die Wahl eines der unter 2 bis 11 bezeichneten Lehrfächer.
810.
Maß der Pruüfungsforderungen.
Für die Prüfungsforderungen ist im Allgemeinen die Erwägung maßgebend, daß die
gegenwärtige Prüfung, gleichwie die bisherige Prüfung in der zweiten oder pädagogischen
Sektion, bestimmt ist, in der Beschränkung auf die in § 1 bezeichneten Lehranstalten und
in der speciellen Richtung, auf die Lehrbedürfnisse dieser Anstalten, wie sie in den Lehr-
ordnungen derselben zum Ausdruck gekommen sind, — vergl. in Betreff der Seminare
die Lehrordnung vom 29. Jannar 1877 (G.= u. V.-Bl. S. 111 und 126), in Betreff
der Realschulen die Lehrordnung vom 20. März 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 69 flg.) —,
die Stelle der Prüfung für das höhere Schulamt zu vertreten.
Demgemäß leiden auf diese Prüfung die Bestimmungen der Prüfungsordnung für
das höhere Schulamt vom 31. August vorigen Jahres in 8§ 13 bis 27 zwar gleichfalls
Anwendung, jedoch mit folgenden Aenderungen:
1. Die Forderungen, welche in der Prüfungsordnung vom 3 1. August vorigen Jahres
an die Lehrbefähigung für die oberen Klassen gestellt worden sind, fallen hier aus. Es
genügt, wenn der Kandidat in zwei der gewählten Prüfungsfächer den Forderungen der
Prüfungsordnung vom 31. August vorigen Jahres an die Lehrbefähigung für mittlere
Klassen, in den übrigen den Forderungen an die Lehrbefähigung für die unteren Klassen
entspricht. Dafür ist von ihm eine eingehendere pädagogische Vorbildung, methodische