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4. Ersatzleistung für die durch Vermiltelung des Empfangsamts zurückbezahlten
Baarkautionen.
8 54.
Wenn die Zurückzahlung einer baar geleisteten Kaution bei dem Begleitschein—
Empfangsamt zu erfolgen hatte (8 14), so ist dem Erledigungsschein eine amtliche Be—
scheinigung über die stattgehabte Zurückzahlung beizufügen und die Ersatzleistung durch
Benehmen mit dem Begleitschein-Ausfertigungsamt herbeizuführen.
5. Behandlung der Erledigungsscheine bei dem Ausfertigungsamt.
8 66.
Die von den Empfangsämtern ertheilten Erledigungsscheine (§ 53) sind sogleich nach
ihrer Ankunft hinsichtlich ihrer Uebereinstimmung mit den Anmeldungen und Annahme-
erklärungen und in formeller Hinsicht durch den Führer des Ausfertigungs-Registers zu
prüfen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
Wenn sich bei der Prüfung nichts zu erinnern findet, so hat der gedachte Beamte
unter den Annahmeerklärungen die Nummer und Ordnungszahl des Erledigungsscheins,
in welchem die Erledigung der betreffenden Begleitscheine nachgewiesen ist, unter Bei-
fügung seiner Unterschrift einzutragen und den Tag der Ankunft des Erledigungsscheins
in Spalte 8 des Begleitschein-Ausfertigungs-Registers anzumerken.
Ergeben sich bei der vorzunehmenden Prüfung Anstände, so ist deren Erledigung im
Wege des Schriftwechsels mit dem Empfangsamt oder nöthigenfalls durch Vorlage bei
der dem Ausfertigungsamt vorgesetzten Direktivbehörde herbeizuführen.
Nach vollständiger Erledigung des Begleitscheins ist wegen Aufhebung der von dem
Begleitscheinextrahenten bestellten Sicherheit das Erforderliche zu veranlassen (8 54).
6. Verfahren bei dem Ausbleiben der Erledigungescheine.
8 56.
Wird die Erledigung eines Begleitscheins I oder II innerhalb der vorgeschriebenen
Frist (8 53) nicht nachgewiesen und ist inzwischen auch keine Nachricht von dem Empfangs-
amt über eine etwaige Verzögerung der Erledigung eingetroffen, so ist der Begleitschein-
cxtrahent oder der Bürge aufzufordern, die erreichte Bestimmung der Waaren, beziehungs-
weise die Einzahlung des gestundeten Zolles, binnen 14 Tagen nachzuweisen. Wird
dieser Nachweis nicht geführt, so ist der Extrahent zur Einzahlung des Zollbetrags an-
zuhalten und die Nummer, unter welcher die Vereinnahmung in dem betreffenden
Register stattgefunden hat, in Spalte 9 des Begleitschein= Ausfertigungs-Registers zu