Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 347 — 
Zollbehörde örtlich zu bestimmenden Frist dem Amt übergeben sein müssen. Die An— 
meldungen werden hinsichtlich ihrer Uebereinstimmung mit den ihnen zu Grunde liegen— 
den Papieren durch die betreffenden Beamten geprüft und bescheinigt und bei der Revision 
der Waaren zum Anhalt genommen. 
Die Deklarationen 2c. können mittelst dieser Anmeldung nach Maßgabe der 88 23, 
26 und 46 des Vereinszollgesetzes noch vervollständigt oder berichtigt werden. 
87. 
Behufs der Aufnahme in die Niederlage sind die Waaren in der Regel speziell zu 
revidiren. 
Die Revision, welcher ein Niederleger oder ein Stellvertreter desselben beizuwohnen 
hat, kann jedoch auf eine allgemeine beschränkt werden, wenn 
1. die unter Verschluß angekommenen oder nach 8 43 Absatz 2 des Vereinszollgesetzes 
ohne Verschluß abgelassenen Waaren schon bei einem Vorabfertigungsamt speziell 
revidirt worden sind, oder 
2. — mag auch die Deklaration hinsichtlich der Waarengattung mangelhaft sein — 
wenn der dem Amt als zahlungsfähig bekannte Niederleger sich durch eine Er— 
klärung in der Anmeldung zur Entrichtung des höchsten tarifmäßigen Zollsatzes, 
sofern nicht ein anderer Zollsatz durch spezielle Revision festgestellt wird, ver- 
pflichtet und sich für den Fall, daß in den Kolli sich Gegenstände der im § 4 
Absatz 3 bezeichneten Art befinden sollten, einer Konventionalstrafe von 1500.9h 
unterwirft. Die Waaren müssen aber alsdann, wenn sie nicht zur Durchfuhr 
bestimmt sind und die Wiederausfuhr nicht binnen einer von dem Amtsvorstande 
festzusetzenden kurzen Frist erfolgt, unter Kolloverschluß, beziehungsweise mit dem 
Verschluß, mit welchem sie angekommen sind, gelagert werden. 
Bei einer aus mehreren Kolli bestehenden, nach Inhalt und Verpackung gleichartigen 
Waarenpost braucht nur das Gesammtgewicht durch Verwiegung ermittelt zu werden. Die 
Waarenpost wird summarisch nach Kollizahl, Zeichen und Gewicht und, wenn die Kolli 
sortlaufende Nummern haben, nach Nummern im Niederlage-Register angeschrieben. 
Auch von der Ermittelung des Bruttogewichts kann, sofern dieselbe nicht von 
dem Niederleger selbst beantragt wird, abgesehen werden: 
) bei den mit Begleitschein I ohne amtlichen Verschluß abgefertigen Waaren, wenn 
der Niederleger auf die Abfertigung zur Durchfuhr verzichtet und sich damit ein- 
verstanden erklärt, daß das im Begleitschein überwiesene Gewicht der Verzollung 
zu Grunde gelegt werde; 
b) bei den mit Begleitschein I unter unverletztem amtlichen Verschluß ankommenden 
Waaren, wenn die Bruttoverwiegung entweder bei dem Niederlageamt selbst
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.