— 347 —
Zollbehörde örtlich zu bestimmenden Frist dem Amt übergeben sein müssen. Die An—
meldungen werden hinsichtlich ihrer Uebereinstimmung mit den ihnen zu Grunde liegen—
den Papieren durch die betreffenden Beamten geprüft und bescheinigt und bei der Revision
der Waaren zum Anhalt genommen.
Die Deklarationen 2c. können mittelst dieser Anmeldung nach Maßgabe der 88 23,
26 und 46 des Vereinszollgesetzes noch vervollständigt oder berichtigt werden.
87.
Behufs der Aufnahme in die Niederlage sind die Waaren in der Regel speziell zu
revidiren.
Die Revision, welcher ein Niederleger oder ein Stellvertreter desselben beizuwohnen
hat, kann jedoch auf eine allgemeine beschränkt werden, wenn
1. die unter Verschluß angekommenen oder nach 8 43 Absatz 2 des Vereinszollgesetzes
ohne Verschluß abgelassenen Waaren schon bei einem Vorabfertigungsamt speziell
revidirt worden sind, oder
2. — mag auch die Deklaration hinsichtlich der Waarengattung mangelhaft sein —
wenn der dem Amt als zahlungsfähig bekannte Niederleger sich durch eine Er—
klärung in der Anmeldung zur Entrichtung des höchsten tarifmäßigen Zollsatzes,
sofern nicht ein anderer Zollsatz durch spezielle Revision festgestellt wird, ver-
pflichtet und sich für den Fall, daß in den Kolli sich Gegenstände der im § 4
Absatz 3 bezeichneten Art befinden sollten, einer Konventionalstrafe von 1500.9h
unterwirft. Die Waaren müssen aber alsdann, wenn sie nicht zur Durchfuhr
bestimmt sind und die Wiederausfuhr nicht binnen einer von dem Amtsvorstande
festzusetzenden kurzen Frist erfolgt, unter Kolloverschluß, beziehungsweise mit dem
Verschluß, mit welchem sie angekommen sind, gelagert werden.
Bei einer aus mehreren Kolli bestehenden, nach Inhalt und Verpackung gleichartigen
Waarenpost braucht nur das Gesammtgewicht durch Verwiegung ermittelt zu werden. Die
Waarenpost wird summarisch nach Kollizahl, Zeichen und Gewicht und, wenn die Kolli
sortlaufende Nummern haben, nach Nummern im Niederlage-Register angeschrieben.
Auch von der Ermittelung des Bruttogewichts kann, sofern dieselbe nicht von
dem Niederleger selbst beantragt wird, abgesehen werden:
) bei den mit Begleitschein I ohne amtlichen Verschluß abgefertigen Waaren, wenn
der Niederleger auf die Abfertigung zur Durchfuhr verzichtet und sich damit ein-
verstanden erklärt, daß das im Begleitschein überwiesene Gewicht der Verzollung
zu Grunde gelegt werde;
b) bei den mit Begleitschein I unter unverletztem amtlichen Verschluß ankommenden
Waaren, wenn die Bruttoverwiegung entweder bei dem Niederlageamt selbst