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Brauen verwendete Stoffe, welche alkoholbildende Substanzen (wie Stärkemehl oder
gährungsfähigen Zucker) als wesentliche Bestandtheile enthalten. Dahin sind unter
anderen zu rechnen sogenannte Bier- oder Zuckerkulör, Honig, sowie jede Art von Obst
(frisch oder getrocknet), ferner zucker- oder stärkemehlhaltige Feldfrüchte, insonderheit
Rüben.
Dagegen kann z. B. das Glycerin, welches neuerdings in wasserhell gereinigter Ge—
stalt dem Bier vielfach zur Verbesserung des Geschmacks zugesetzt wird, als ein Produkt
aus thierischen Fetten eben so wenig zu den Malzsurrogaten gezählt werden, wie etwa
der Hopfen, die Quassia oder ähnliche Bierwürzmittel. Sogenannte Farbebiere, für
welche bereits bei ihrer Herstellung die gesetzliche Brausteuer entrichtet worden ist, sind,
wenn sie als Bierfärbemittel anderem Bier zugesetzt werden sollen, von der nochmaligen
Entrichtung der Brausteuer befreit, sobald den von den obersten Landes-Finanzbehörden
anzuordnenden Identitätskontrolen Genüge geleistet wird.
d) Die Herstellung des in den Apotheken und chemischen Laboratorien nach den Vor—
schriften der Pharmacopoea Germanica bereiteten, einer Gährung nicht unterworfenen
Malzextrakts (extractus malti) ist vorbehaltlich einer allgemeinen Aufsicht zur Verhütung
von Mißbräuchen der Brausteuer nicht unterworfen.
1 a. Zu § 2.
Die Steuerpflichtigkeit der Essigbereitung nach Maßgabe des § 2 des Gesetzes tritt
auch in dem Falle ein, wenn aus der zur Herstellung des Essigs dienenden Malzwürze
zugleich flüssige Hefe sogenannte Kunsthefe) gewonnen wird.
Dagegen wird in allen Fällen, in welchen die Essigbereitung vorwiegend aus Brannt-
wein erfolgt, durch einen weiteren Zusatz der im § 1 des Gesetzes aufgeführten Braustoffe
die Steuerpflicht nicht begründet.
2. Zu § 3.
Feststellung des Rettogewichts der Braustoffe.
Das der Versteuerung zu Grunde zu legende Nettogewicht ist entweder durch Ver-
wiegung der Braustoffe allein oder in der Weise zu ermitteln, daß das Bruttogewicht der
Maischpost festgestellt und von demselben das nach der Entleerung zu ermittelnde Gewicht
der Umschließung abgezogen wird.
Kommen in der Brauerei die Braustoffe regelmäßig in Säcken von derselben Be-
schaffenheit und Größe zur Waage, so sind Probeverwiegungen zulässig.
Bestehen in einer Brauerei besondere Einrichtungen, vermöge welcher die Braustoffe
unverpackt in Kasten oder sonstigen festen Behältern zur Waage abgelassen werden, so ist
dabei zu unterscheiden, ob ein solcher Kasten oder Behälter von der Waage selbst getrennt