Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Brauen verwendete Stoffe, welche alkoholbildende Substanzen (wie Stärkemehl oder 
gährungsfähigen Zucker) als wesentliche Bestandtheile enthalten. Dahin sind unter 
anderen zu rechnen sogenannte Bier- oder Zuckerkulör, Honig, sowie jede Art von Obst 
(frisch oder getrocknet), ferner zucker- oder stärkemehlhaltige Feldfrüchte, insonderheit 
Rüben. 
Dagegen kann z. B. das Glycerin, welches neuerdings in wasserhell gereinigter Ge— 
stalt dem Bier vielfach zur Verbesserung des Geschmacks zugesetzt wird, als ein Produkt 
aus thierischen Fetten eben so wenig zu den Malzsurrogaten gezählt werden, wie etwa 
der Hopfen, die Quassia oder ähnliche Bierwürzmittel. Sogenannte Farbebiere, für 
welche bereits bei ihrer Herstellung die gesetzliche Brausteuer entrichtet worden ist, sind, 
wenn sie als Bierfärbemittel anderem Bier zugesetzt werden sollen, von der nochmaligen 
Entrichtung der Brausteuer befreit, sobald den von den obersten Landes-Finanzbehörden 
anzuordnenden Identitätskontrolen Genüge geleistet wird. 
d) Die Herstellung des in den Apotheken und chemischen Laboratorien nach den Vor— 
schriften der Pharmacopoea Germanica bereiteten, einer Gährung nicht unterworfenen 
Malzextrakts (extractus malti) ist vorbehaltlich einer allgemeinen Aufsicht zur Verhütung 
von Mißbräuchen der Brausteuer nicht unterworfen. 
1 a. Zu § 2. 
Die Steuerpflichtigkeit der Essigbereitung nach Maßgabe des § 2 des Gesetzes tritt 
auch in dem Falle ein, wenn aus der zur Herstellung des Essigs dienenden Malzwürze 
zugleich flüssige Hefe sogenannte Kunsthefe) gewonnen wird. 
Dagegen wird in allen Fällen, in welchen die Essigbereitung vorwiegend aus Brannt- 
wein erfolgt, durch einen weiteren Zusatz der im § 1 des Gesetzes aufgeführten Braustoffe 
die Steuerpflicht nicht begründet. 
2. Zu § 3. 
Feststellung des Rettogewichts der Braustoffe. 
Das der Versteuerung zu Grunde zu legende Nettogewicht ist entweder durch Ver- 
wiegung der Braustoffe allein oder in der Weise zu ermitteln, daß das Bruttogewicht der 
Maischpost festgestellt und von demselben das nach der Entleerung zu ermittelnde Gewicht 
der Umschließung abgezogen wird. 
Kommen in der Brauerei die Braustoffe regelmäßig in Säcken von derselben Be- 
schaffenheit und Größe zur Waage, so sind Probeverwiegungen zulässig. 
Bestehen in einer Brauerei besondere Einrichtungen, vermöge welcher die Braustoffe 
unverpackt in Kasten oder sonstigen festen Behältern zur Waage abgelassen werden, so ist 
dabei zu unterscheiden, ob ein solcher Kasten oder Behälter von der Waage selbst getrennt
	        
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