Ausführungsbestimmungen,
betreffend
das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Salz.
I. Berechnung der Abgabe.
l 1.
Die Salzabgabe (§ 2 des Gesetzes) wird nach dem Nettogewicht erhoben. Die Er-
mittelung des letzteren kann bei Salz in Säcken in der Weise erfolgen, daß das Gewicht
der zur Verpackung dienenden Säcke ermittelt und von dem durch die Verwiegung der
gefüllten Kolli sich ergebenden Bruttogewicht abgesetzt wird. Dabei ist es statthaft,
mehrere Salzsäcke von gleicher Größe und gleichem Stoffe zusammen zu verwiegen und
hiernach eine durchschnittliche Tara zu berechnen.
Von der Ermittelung des Nettogewichts durch Verwiegung kann Umgang genommen
werden, wenn der Steuerpflichtige sich mit einer Taravergütung von ½ Prozent begnügt.
Bei der Erhebung sind die Bestimmungen des § 4 des Zolltarifgesetzes auch auf in-
ländisches Salz anzuwenden.
II. Kontrole und Abfertigung.
A. Inländisches Salz.
§ 2.
Die im § 4 des Gesetzes gedachte Nachweisung muß namentlich enthalten:
1. Angabe der vorhandenen Salzquellen oder Bohrlöcher, der zugehörigen Schächte,
Stollen, Brunnen 2c., auch des Salzgehalts der einzelnen Soolquellen, beziehungs-
weise der zu versiedenden Soole nach Prozenten;
2. die Aufführung sämmtlicher zu dem Werke gehörigen feststehenden Geräthe und
Vorrichtungen, als: Soole-Reservoirs, Siedepfannen, Soole-Pumpen, Gradir-
werke 2c.;
3. die Bezeichnung des kubischen Inhalts der einzelnen Siedepfannen;
4. die Angabe der in den Siederäumen vorhandenen, zur Aufnahme des aus den
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