Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

3. 
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Salzwerke, sowie in dem Salzwerksbezirk (§ 10 Nr. 1 des Gesetzes) und im Grenzzoll- 
bezirk dient. 
Auf Begleitschein I nach dem anliegenden Muster 3 wird — unter Kollo-, Wagen- 
oder Schiffsverschluß — das Salz abgefertigt, welches ausgeführt oder zur Niederlage 
deklarirt, oder unter der Bedingung demnächstiger Denaturirung beziehungsweise der 
Verwendung unter steuerlicher Aufsicht ohne Erhebung der Salzabgabe abgelassen wer- 
den soll. 
Auf Begleitschein II nach anliegendem Muster 4 wird dasjenige Salz abgefertigt, 
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— für welches lediglich die Erhebung der festgestellten Abgabe auf ein anderes, dazu befugtes 
Amt überwiesen werden soll. 
Zur Erledigung von Begleitscheinen über Salz sind die Aemter befugt, denen die 
Erledigung von Begleitscheinen I beziehungsweise II über zollpflichtige Waaren zusteht; 
andere Aemter bedürfen hierzu der Genehmigung der obersten Landes-Finanzbehörde. 
Im Uebrigen greifen für diese Begleitscheine dieselben Bestimmungen Platz, welche für 
die im Zollverkehr ausgestellten Begleitscheine ertheilt worden sind. 
Nachdem die Abfertigung erfolgt ist, muß das Salz sofort von dem Salzwerk und 
dessen Hofraum entfernt werden. Ausnahmsweise kann gestattet werden, daß versteuertes 
oder denaturirtes Salz in Lagerräumen, welche unter Mitverschluß der Steuerverwaltung 
stehen, getrennt von dem übrigen Salz auf den Salzwerken aufbewahrt wird. 
Die Verabfolgung von Soole und Mutterlauge ist schriftlich anzumelden und nach 
Maßgabe des § 15 zu behandeln. 
8 11. 
Die Wegführung des Salzes von dem Salzwerk ist nur statthaft: 
1. innerhalb der Dienststunden des Salzsteueramts; 
2. aus den Thoren und auf den Wegen, welche als Ausgangsstraßen durch Tafeln 
mit geeigneten Inschriften bezeichnet sind. 
Ein Gleiches gilt für den Transport von Salzabfällen (Schmutz- und Fegesalz, 
Pfannenstein, Dornstein, Salzschlamm u. dergl.), sowie von Soole und Mutterlauge. 
Ausnahmsweise dürfen die Salzsteuerämter das Arbeiten in den Magazinen und die 
Wegführung des nach entfernten Orten bestimmten Salzes auch außerhalb der Dienst— 
stunden gestatten. 
812. 
Der von dem Produzenten zu entrichtende Steuerbetrag wird mit dem Schlusse eines 
jeden Rechnungsmonats dem Salzwerksinhaber bekannt gemacht und ist von diesem binnen 
5. — drei Tagen nach Empfang der, nach dem anliegenden Muster 5 aufzustellenden, amtlichen 
- 
Berechnung bei dem Hauptamt des Bezirks einzuzahlen.
	        
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