Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Herstellung einer möglichst gleichartigen Vertheilung der Denaturirungsmittel, 
durch Siebe von einer der Körnung des Salzes entsprechenden Weite zu schlagen. 
9. Steinsalz, aus welchem Vieh- oder Gewerbesalz hergestellt werden soll, muß zu 
diesem Behufe fein gemahlen werden. 
Die Denaturirungsmittel sind entweder mit dem zu denaturirenden Stein— 
salze zu vermahlen oder, wenn dies die Beschaffenheit der Denaturirungsmittel 
nicht gestattet, dem gemahlenen Steinsalze nach den Bestimmungen unter Nr. 8 
beizumengen. 
10. Die Denaturirungsmittel dürfen nur in reiner Beschaffenheit und nachdem dieselben 
von den kontrolirenden Beamten geprüft und als geeignet erkannt worden sind, 
zur Denaturirung verwendet werden. 
1 1. Bei denjenigen Denaturirungsmitteln, welche, wie Alaun 2c., in zerkleinertem Zu- 
stande äußerlich dem Salz ähnlich sind, ist auf Verlangen der kontrolirenden Be- 
amten die zum Zweck der Denaturirung erforderliche Zerkleinerung in deren 
Gegenwart vorzunehmen. 
Die Steuerverwaltung ist befugt, die Herstellung und den Bezug der De- 
naturirungsmittel unter amtliche Kontrole zu stellen oder solche auf Kosten der 
Betheiligten selbst anzuschaffen. 
12. Die Oberbeamten der Steuerverwaltung haben thunlichst oft an den Salzdenatu- 
rirungen theilzunehmen und dabei die Güte und Unverfälschtheit der Denaturir- 
ungsmittel zu prüfen. 
Die Steueraufsichtsbeamten haben von Zeit zu Zeit von den in Anwendung 
kommenden Denaturirungsmitteln und dem in den Salzmagazinen der Salzwerks- 
besitzer und Salzhändler, sowie im freien Verkehr befindlichen denaturirten Salz, 
letzterenfalls gegen Ersatz des Ankaufspreises, Proben zu entnehmen. Diese 
Proben sind in Gegenwart der Betheiligten einzusiegeln und an die Zolldirektiv- 
behörde, welche deren Prüfung durch Sachverständige veranlassen wird, einzu- 
senden. 
13. Das für landwirthschaftliche und gewerbliche Zwecke denaturirte Handelssalz 
(Nr. 2 A) darf sowohl zur Viehfütterung und zur Düngung, als auch in allen 
Gewerben, denen nach den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen überhaupt 
der abgabenfreie Bezug von Salz gestattet ist, verwendet werden. 
Dagegen darf das mit den nach Nr. 2B gestatteten Mitteln denaturirte 
Bestellsalz nur für den speziellen Zweck, für welchen die Denaturirung zugelassen 
worden ist, Verwendung finden. 
14. Sowohl das für landwirthschaftliche, als auch das für gewerbliche Zwecke denatu- 
rirte Handelssalz mit Einschluß der Viehsalzlecksteine (Nr. 2 A) kann an Salz-
	        
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