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und die hierdurch, sowie durch die steuerliche Ueberwachung der Anlage erwach—
senden Kosten in dem von der Steuerbehörde festzusetzenden Betrage zu tragen
und auf Erfordern dafür Sicherheit zu bestellen.
4.
Die Aufbewahrungsräume für das Rohmaterial und das fertige Pulver stehen
ununterbrochen, die Fabrikationsräume während der Zeit, in welcher nicht gearbeitet wird,
unter amtlichem Verschlusse durch Kunstschlösser. Solange Wermuthkraut oder Wermuth-
pulver in den Aufbewahrungsräumen sich befindet, dürfen in diesen, und solange die
Herstellung solchen Pulvers betrieben wird, auch in den übrigen Räumen der Anlage
keine anderen Stoffe, als das von der Steuerbehörde zugelassene Wermuthkraut und die
Fabrikate aus demselben sich befinden.
5.
Der Unternehmer hat der Steuerstelle, zu deren Bezirk die Anlage gehört, bezüglich
jeder zur Verarbeitung bestimmten Post Wermuthkraut anzumelden:
a) Die Zeit des Bezugs, Namen und Wohnort des Lieferanten;
b) Zahl und Zeichen der Kolli und deren Gewicht;
F0) die Zeit des Beginns und der voraussichtlichen Beendigung der Verarbeitung ——
sofern eine Post nicht auf einmal zur Verarbeitung gelangt —, auch das Gewicht
der Theilpost.
6.
Bevor Wermuthkraut in die Gewerbsräume aufgenommen werden darf, muß dasselbe
einer sorgfältigen amtlichen Prüfung unterworfen werden; die Prüfung erstreckt sich auf
den Inhalt aller Kolli und ist nach Maßgabe der von der Direktiobehörde zu ertheilenden
Anleitung darauf zu richten, daß die Waare in nicht zerkleinertem, echtem, unverdorbenem,
insbesondere nicht entöltem Wermuthkraut ohne Beimischung anderer Stoffe (Pflanzen,
Erde 2c.) besteht und in jeder Beziehung zur Herstellung eines wirksamen Denaturirungs-
mittels geeignet ist. Soweit thunlich, hat ein Oberbeamter an der Prüfung theilzunehmen.
In Zweifelsfällen kann die Direktivbehörde auf Kosten des Unternehmers technische
Untersuchung durch Sachverständige anordnen.
Wermuthkraut, welches den Anforderungen nicht entspricht, ist zurückzuweisen. Der
Befund ist auf der Anmeldung zu bescheinigen und das Kraut von der Prüfung ab unter
amtlichem Verschluß zu halten.
7.
Jede Post ist von den anderen gesondert zu lagern und gelangt, soweit die Steuer-
stelle nicht Ausnahmen zuläßt, nach der Zeitfolge der Einlagerung zur Verarbeitung, die
unter ununterbrochener amtlicher Aufsicht zu erfolgen hat.