Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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#2. Die Unternehmer land= und forstwirthschaftlicher Betriebe und die im Betriebe 
des Familienhaupts beschäftigten Familienangehörigen einschließlich der Ehefrauen der 
Unternehmer sind mit einem Jahresarbeitsverdienst, welcher das Dreihundertfache des 
ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter beträgt, gegen die Folgen der bei dem 
Betriebe sich ereignenden Unfälle versichert. 
Der Betrag des ortsüblichen Tagelohns wird von der Kreishauptmannschaft nach 
Anhörung der Gemeindebehörde je besonders für männliche und weibliche, für jugendliche 
und erwachsene Arbeiter festgesetzt. 
& 3. Die Genossenschaftsversammlung besteht aus achtundzwanzig Vertretern der 
Unternehmer der in 8 1 bezeichneten Betriebe. Unter diesen Vertretern müssen sich zwei 
Vertreter der Gärtnereibetriebe befinden. 
Die Wahl von sechsundzwanzig Vertretern erfolgt in Gemäßheit der gesetzlichen 
Bestimmungen über die Wahl der ordentlichen Mitglieder des Landesculturraths auf 
sechs Jahre mit der Maßgabe, daß in jedem Wahlbezirke zwei Vertreter und für jeden 
derselben ein Ersatzmann gewählt werden. Die beiden Vertreter der Gärtnereibetriebe 
und der Ersatzmann für jeden derselben werden nach Maßgabe eines vom Landes-Ver- 
sicherungsamte aufzustellenden Wahlregulativs gewählt. 
Bis zur nächsten Neuwahl des Landesculturraths werden die die Genossenschafts- 
versammlung bildenden achtundzwanzig Vertreter der Unternehmer der in § 1 bezeich- 
neten Betriebe, einschließlich der beiden Vertreter der Gärtnereibetriebe, vom Landes- 
culturrath gewählt. 
# 4. Der Genossenschaftsversammlung liegen ob: 
1. die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstands und 
2. die Aufstellung und Abänderung des Genossenschaftsstatuts. 
5. Das Genossenschaftsstatut muß Bestimmung treffen: 
1. über die Berufung der Genossenschaftsversammlung, über die Art ihrer Beschluß- 
fassung, sowie über das den Mitgliedern der Genossenschaftsversammlung zu- 
stehende Stimmrecht und die Prüfung ihrer Legitimation; 
2. über die Bildung des Genossenschaftsvorstands und den Umfang seiner Befugnisse; 
3. über die Versicherung der Unternehmer und der im Betriebe des Familienhaupts 
beschäftigten Familienangehörigen mit einem höheren als dem in § 2 festgesetzten 
Jahresarbeitsverdienst; 
. darüber, welche Personen als Betriebsbeamte anzusehen sind; 
. darüber, ob und unter welchen Bedingungen Betriebsbeamte mit einem zweitausend 
Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienste versichert werden können; 
6. über die den Mitgliedern der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschafts- 
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