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hufs Erbauung einer schmalspurigen Secundäreisenbahn von Zittau nach Oybin nebst
Zweigbahn von Bertsdorf nach Jonsdorf andurch verordnet wie folgt:
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl.
S. 371 flg.) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Ab-
änderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung
auf den Bau der obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen.
& 2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen,
welche in der Vollziehungs-Verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl.
S. 374), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verord-
nungen enthalten sind.
# 3Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.
& 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn nebst Zweigbahn werden nach Maß-
gabe der genehmigten Detailpläne die Fluren von
Zittau,
Zittauer Gebirgsforsten,
Olbersdorf,
Oybin,
Bertsdorf
und
Jonsdorf
betroffen.
Dresden, den 5. September 1889.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Böttcher.
Löhr.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söbne in Dresden
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