Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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hufs Erbauung einer schmalspurigen Secundäreisenbahn von Zittau nach Oybin nebst 
Zweigbahn von Bertsdorf nach Jonsdorf andurch verordnet wie folgt: 
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl. 
S. 371 flg.) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Ab- 
änderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung 
auf den Bau der obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen. 
& 2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn 
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, 
welche in der Vollziehungs-Verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. 
S. 374), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verord- 
nungen enthalten sind. 
# 3Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten 
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit. 
& 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn nebst Zweigbahn werden nach Maß- 
gabe der genehmigten Detailpläne die Fluren von 
Zittau, 
Zittauer Gebirgsforsten, 
Olbersdorf, 
Oybin, 
Bertsdorf 
und 
Jonsdorf 
betroffen. 
Dresden, den 5. September 1889. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Böttcher. 
Löhr. 
  
  
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söbne in Dresden 
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