Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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8 2. Alle sonstigen Abgaben, Natural- und Geldleistungen, welche nicht ausdrück— 
lich aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. Auch 
bleiben den Staatskassen die ihnen im Jahre 1889 in Gemäßheit des Staatshaushalts— 
Etats zugetheilten übrigen Einnahmequellen ebenfalls bis zum Erlasse des künftigen 
Finanzgesetzes für die Finanzperiode 18890 zugewiesen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium 
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 7. December 1889. 
Albert. 
·0 jLeonce Freiherr von Könneritz. 
  
  
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Nr. 51. Bekanntmachung, 
die dermalige Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung 
der Staatsschulden betreffend; 
vom 9. December 1889. 
  
Nach der von der Ständeversammlung vorgenommenen Wahl des Landtagsausschusses 
zu Verwaltung der Staatsschulden ist derselbe nunmehr in folgender Weise zusammen- 
gesetzt: 
Es sind gewählt worden: 
als Mitglieder: als Stellvertreter: 
a) aus der ersten Kammer, die Herren: 
Bürgermeister Löhr aus Bautzen, Rittergutsbesitzer Peltz auf Ramedorf, 
Geheimer Rath Herbig aus Dresden; Rittergutsbesitzer von Trützschler auf 
Dorfstadt; 
b) aus der zweiten Kammer, die Herren: 
Geheimer Rath Dr. Haberkorn aus Handels= und Gewerbekammer-Präsident 
Zittau, Georgi aus Mylau, 
Bürgermeister Bönisch aus Dresden, Rittergutsbesitzer von Oehlschlägel auf 
Gutsbesitzer Uhlemann aus Görlitz. Oberlangenau, 
Rittergutsbesitzer und Rechtsanwalt Opitz 
auf Treuen i. V., oberen Theils.
	        
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