Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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Die Mitglieder haben durch Wahl aus ihrer Mitte den Herrn Bürgermeister 
Bönisch zum Vorstand, den Herrn Bürgermeister Löhr aber zu dessen Stellvertreter 
bestimmt. 
Nach Maßgabe von § 17 des Gesetzes vom 29. September 1834, die Einrichtung 
der Staatsschuldenkasse betreffend, wird Solches und daß in der Person des bei dieser 
Kasse angestellten Buchhalters 
sse angef chh Friedrich Otmar Dittrich 
eine Aenderung nicht eingetreten ist, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 9. December 1889. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
Mensel. 
Nr. 52. Gesetz, 
eine Befreiung vom Vertragsstempel betreffend; 
vom 9. December 1889. 
Way, Alb ert, von GEOTES Gnaden König von Sachsen 
20. 2c v 2. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände Folgendes: 
Den in Nr. 34 unter E 1 bis 14 des Tarifs zu dem Gesetze über den Urkunden- 
stempel vom 13. November 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 466 flg.) aufgeführten Befrei- 
ungen wird nachstehende Befreiung hinzugefügt: 
15. Anerkenntnißverträge, soweit sie sich auf die Abtretung von Hypotheken- 
forderungen beziehen und im Zusammenhange mit der Abtretung ab- 
geschlossen werden. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1890 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 9. December 1889. 
Albert. 
Leonce Freiherr von Könneritz. 
  
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