Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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sind, zu melden, seine Wohnung anzuzeigen und gegen Abgabe seiner Legitimationspapiere, 
welche bei der Obrigkeit oder beziehentlich dem Ortsrichter oder Gemeindevorstande zur 
Aufbewahrung zurückbleiben, einen Meldeschein, in welchem die betreffende Wohnung 
mit anzugeben ist, in Empfang zu nehmen. 
Zur Erleichterung der Arbeiter bleibt es den Obrigkeiten überlassen, die Einsammlung 
der Legitimationspapiere auf den Arbeitsplätzen selbst durch die Gendarmerie oder die 
Ortsgerichtspersonen bewirken und durch eben diese die Meldescheine an die Arbeiter ver— 
abfolgen zu lassen. Es darf jedoch in diesem Falle zwischen der Abnahme der Legitimation 
und der Aushändigung des Scheines kein längerer als ein dreitägiger Zeitraum in der 
Mitte liegen. 
83. Den Meldeschein hat der Eisenbahnarbeiter stets bei sich zu führen, und sowohl 
den Bahnbeamten, als den Gendarmen und sonstigen Polizeibeamten, sowie den Orts— 
gerichtspersonen auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen. 
Der Schein ist übrigens bei jedem Wechsel der Wohnung entweder auf die neue 
Wohnung umzuschreiben oder gegen einen anderen Schein umzutauschen. 
#f 4. Die Baunnternehmer haben zu veranstalten, daß auf jeder Baustelle voll- 
ständige Listen über die auf derselben beschäftigten Arbeiter mit Unterscheidung der An- 
gehörigen des deutschen Reiches, geführt werden, welche nach dem unter A anliegenden 
Schema einzurichten und stets vollständig zu erhalten, auch den Obrigkeiten, sowie dem 
polizeilichen Aufsichtspersonale auf jedesmaliges Erfordern zur Einsicht vorzulegen sind. 
# 5. Verläßt ein Arbeiter die Arbeit, um in die Heimath zurückzukehren oder 
anderwärts Arbeit zu suchen, so hat 
a) der Schachtmeister und Ouartierwirth unter dem Meldescheine anzumerken, ob 
gegen die Abreise Etwas zu erinnern sei oder nicht; 
b) der betreffende Bauunternehmer aber darunter die Ursache des Abgangs des Ar- 
beiters anzugeben, und in die Arbeiterliste (§ 4) das Entsprechende nachzutragen. 
Wurde der Arbeiter wegen ungebührlichen Betragens entlassen, so ist diese Ent- 
lassungsursache besonders auszudrücken und Anzeige an den bauleitenden Ingenieur zu 
erstatten. 
6& 6. Die Obrigkeiten und beziehentlich die Ortsrichter oder Gemeindevorstände 
haben die bei ihnen befindlichen Legitimationspapiere (§ 1) an die Arbeiter nur gegen 
Zurückgabe der von den Bauunternehmern signirten Meldescheine auszuantworten. 
&# 7. Wenn Eisenbahnarbeiter, welche nicht Angehörige des deutschen Reiches sind, 
wegen ungebührlichen Betragens aus der Arbeit entlassen werden, so sind dieselben von 
der betreffenden Obrigkeit unter der Bedeutung, daß der Inhaber bei keinem hierländischen
	        
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