Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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willen auf gewaltsame Weise geltend zu machen, ziehen, unbeschadet der gegen die Urheber 
und Theilnehmer zu verhängenden Polizei- oder Kriminalstrafen, die sofortige Auflösung 
der betreffenden Schachte nach sich. 
&12. Die vorstehenden Bestimmungen leiden auf alle vom Staate oder von Privat- 
eisenbahngesellschaften in eigener Regie ausgeführten Eisenbahnbauten ebenmäßig 
Anwendung. 
13. Gegenwärtige Verordnung ist mittelst Anschlags an den Baustellen, sowie 
in den an der Bahnlinie befindlichen Schenkwirthschaften zur Kenntniß der Eisenbahn- 
arbeiter zu bringen. 
Dresden, den 24. Dezember 1888. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. 
Gebhardt.
	        
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