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2. Im 829, „Zurückziehung von Postsendungen und Abänderung von Aufschriften
durch den Absender“ betreffend, erhält im Absatz- der zweite Satz
folgenden anderweiten Wortlaut:
Bei Sendungen mit Werthangabe über 400 und bei Postanweisungen ist das Ver-
langen einer Abänderung der Aufschrift nicht zulässig.
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Im §17, „Weiterbeförderung“ betreffend, erhält im Absatz der
zweite Satz folgende anderweite Fassung:
Es kann jedoch auch der Aufgeber die Kosten für die Zustellung von Telegrammen an
Empfänger außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Telegraphen-
anstalt mittelst besonderer Boten durch Entrichtung einer festen Gebühr von 60 für
jedes Telegramm vorausbezahlen.
Vorstehende Abänderungen treten mit dem 1. Januar 1889 in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Stephan.
5. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer an die normal-
spurige Secundäreisenbahn von Berthelsdorf nach Großhartmannsdorf
anschließenden Zweigbahn von Brand nach Langenau nebst Zufuhrstraße
nach Bahnhof Langenau betreffend;
vom 28. December 1888.
S
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
27. März laufenden Jahres ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des
Innern behufs Erbauung einer an die gleichfalls noch zu erbauende normalspurige
Secundäreisenbahn von Berthelsdorf nach Großhartmannsdorf anschließenden Zweigbahn
von Brand nach Langenau nebst Zufuhrstraße nach Bahnhof Langenau andurch ver—
ordnet wie folgt.
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