Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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2. Im 829, „Zurückziehung von Postsendungen und Abänderung von Aufschriften 
durch den Absender“ betreffend, erhält im Absatz- der zweite Satz 
folgenden anderweiten Wortlaut: 
Bei Sendungen mit Werthangabe über 400 und bei Postanweisungen ist das Ver- 
langen einer Abänderung der Aufschrift nicht zulässig. 
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Im §17, „Weiterbeförderung“ betreffend, erhält im Absatz der 
zweite Satz folgende anderweite Fassung: 
Es kann jedoch auch der Aufgeber die Kosten für die Zustellung von Telegrammen an 
Empfänger außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Telegraphen- 
anstalt mittelst besonderer Boten durch Entrichtung einer festen Gebühr von 60 für 
jedes Telegramm vorausbezahlen. 
Vorstehende Abänderungen treten mit dem 1. Januar 1889 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Stephan. 
  
5. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer an die normal- 
spurige Secundäreisenbahn von Berthelsdorf nach Großhartmannsdorf 
anschließenden Zweigbahn von Brand nach Langenau nebst Zufuhrstraße 
nach Bahnhof Langenau betreffend; 
vom 28. December 1888. 
S 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 
27. März laufenden Jahres ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des 
Innern behufs Erbauung einer an die gleichfalls noch zu erbauende normalspurige 
Secundäreisenbahn von Berthelsdorf nach Großhartmannsdorf anschließenden Zweigbahn 
von Brand nach Langenau nebst Zufuhrstraße nach Bahnhof Langenau andurch ver— 
ordnet wie folgt. 
E 2
	        
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