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B. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.
& 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten
Detailpläne die Fluren von
Berthelsdorf,
Erbisdorf,
Brand,
Niederer Frei (Niederfrei),
Müdisdorf
und
Großhartmannsdorf
betroffen.
Dresden, den 21. Februar 1889.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Miller.
Nr. 12. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum zu Erbauung einer normalspurigen
Secundär-Eisenbahn von Freiberg nach Halsbrücke betreffend;
vom 25. Februar 1889.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
27. März vorigen Jahres ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des
Innern behufs Erbauung einer normalspurigen Secundär-Eisenbahn von Freiberg nach
Halsbrücke im Anschluß an die Verordnung vom 29. October vorigen Jahres (G.= u.
V.-Bl. S. 604) andurch verordnet wie folgt:
§# 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums (G.= u. V.-Bl. S. 371 flg.)
und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten