Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf den Bau der 
obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen. 
62. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn 
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, 
welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. 
S. 374), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verord- 
nungen enthalten sind. 
&# 3. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten 
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit. 
#& 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten 
Detailpläne außer der in der Verordnung vom 29. October vorigen Jahres angegebenen 
Flur noch die Fluren von 
Tuttendorf 
und 
Halsbrücke 
betroffen. 
Dresden, den 25. Februar 1889. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Müller. 
  
Nr. 13. Bekanntmachung, 
die Verlegung des Bezirkskommandos Frankenberg nach Chemnitz, sowie 
die Errichtung von Hauptmeldeämtern bezw. Meldeämtern in den Land- 
wehrbezirken des XII. (Königlich Sächsischen) Armee-Korps betreffend; 
vom 20. März 1889. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird unter dem 1. April 
dieses Jahres das Bezirkskommando Frankenberg nach Chemnitz verlegt und erhält die 
Bezeichnung: „Bezirkskommando II. Chemnitz.“ 
Ferner werden in Gemäßheit von § 105, 4 und 5 der Deutschen Wehr-Ordnung 
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