— 27 —
gesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften vom 18. Juli 1884, vorgeschrie—
benen, zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes bestimmten Reserve—
fonds nicht ausgeschlossen.
&4. Die Bahn ist nach dem von der Regierung zu genehmigenden Bauplane für
Locomotivbetrieb eingleisig und zwar den Bestimmungen der Bahnordnung für Deutsche
Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878, sowie den vom Finanz-
kinisterium zu erlassenden Bauvorschriften entsprechend binnen längstens 18 Monaten,
von Ertheilung der Concession an gerechnet, betriebsfähig herzustellen und auszurüsten.
Für die tüchtige Ausführung der Bahn sammt Zubehör innerhalb dieser Frist, für die
Anschaffung der erforderlichen Transportmittel, für die aus der Expropriation etwa
erwachsenden Ansprüche haftet die von der Gesellschaft bei der Cautionskasse hinterlegte
Caution von 60 000 Mark.
Für die Ansprüche des Staatsfiskus aus dem Vertrage über den Betrieb der Bahn
und über die der Gesellschaft gestattete Mitbenutzung des Bahnhofes Zittau haftet die
nach Maßgabe dieses Vertrages bestellte besondere Caution von 30000 Mark.
85. Die Leitung des Baues der Bahn darf nur solchen Technikern übertragen
werden, welche das Finanz-Ministerium als hierzu geeignet bestätigt hat.
Die Ausführung des Baues steht unter der technischen Oberaufsicht und Controle
der Staatsregierung und ist die Gesellschaft verbunden, den in Ausübung dieses Auf-
sichtsrechtes gegebenen Anordnungen der Regierung und der von ihr beauftragten Beamten
Folge zu leisten.
6 6. Für den Bau, insbesondere auch für die Stationsanlagen und ihre Hochbauten
sowie für das Profil des freien Raumes der Bahn, ferner für die Beschaffenheit der
Betriebsmittel sind im Allgemeinen, und soweit nicht etwas Abweichendes vom Finanz-
Ministerium bestimmt wird, die für schmalspurige Staatseisenbahnen im Königreiche
Sachsen jeweilig geltenden Normalien maßgebend.
& 7. Im Einzelnen ist beim Bahnbau Folgendes zu beachten:
1. Als Profil des lichten Raumes ist das Normalprofil der sächsischen Schmalspur-
bahnen für den Rollbockverkehr einzuhalten; es ist daher bei Wegeüberführungen
eine Höhe von 4, 15 m und eine Breite in der Geraden von 3,2 m nöthig.
2. Die den Bahnkörper durchschneidenden Rohrleitungen sind von Eisen herzustellen.
3. An der Kreuzung mit öffentlichen Straßen sind Schutzschienen von Eisen oder
Holzfutter anzubringen.
§ S. Die Steigungsverhältnisse und Krümmungshalbmesser, die Construction des
Oberbaues, die Transportmittel und das Signalwesen, die Kreuzungen mit Straßen
67