Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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gesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften vom 18. Juli 1884, vorgeschrie— 
benen, zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes bestimmten Reserve— 
fonds nicht ausgeschlossen. 
&4. Die Bahn ist nach dem von der Regierung zu genehmigenden Bauplane für 
Locomotivbetrieb eingleisig und zwar den Bestimmungen der Bahnordnung für Deutsche 
Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878, sowie den vom Finanz- 
kinisterium zu erlassenden Bauvorschriften entsprechend binnen längstens 18 Monaten, 
von Ertheilung der Concession an gerechnet, betriebsfähig herzustellen und auszurüsten. 
Für die tüchtige Ausführung der Bahn sammt Zubehör innerhalb dieser Frist, für die 
Anschaffung der erforderlichen Transportmittel, für die aus der Expropriation etwa 
erwachsenden Ansprüche haftet die von der Gesellschaft bei der Cautionskasse hinterlegte 
Caution von 60 000 Mark. 
Für die Ansprüche des Staatsfiskus aus dem Vertrage über den Betrieb der Bahn 
und über die der Gesellschaft gestattete Mitbenutzung des Bahnhofes Zittau haftet die 
nach Maßgabe dieses Vertrages bestellte besondere Caution von 30000 Mark. 
85. Die Leitung des Baues der Bahn darf nur solchen Technikern übertragen 
werden, welche das Finanz-Ministerium als hierzu geeignet bestätigt hat. 
Die Ausführung des Baues steht unter der technischen Oberaufsicht und Controle 
der Staatsregierung und ist die Gesellschaft verbunden, den in Ausübung dieses Auf- 
sichtsrechtes gegebenen Anordnungen der Regierung und der von ihr beauftragten Beamten 
Folge zu leisten. 
6 6. Für den Bau, insbesondere auch für die Stationsanlagen und ihre Hochbauten 
sowie für das Profil des freien Raumes der Bahn, ferner für die Beschaffenheit der 
Betriebsmittel sind im Allgemeinen, und soweit nicht etwas Abweichendes vom Finanz- 
Ministerium bestimmt wird, die für schmalspurige Staatseisenbahnen im Königreiche 
Sachsen jeweilig geltenden Normalien maßgebend. 
& 7. Im Einzelnen ist beim Bahnbau Folgendes zu beachten: 
1. Als Profil des lichten Raumes ist das Normalprofil der sächsischen Schmalspur- 
bahnen für den Rollbockverkehr einzuhalten; es ist daher bei Wegeüberführungen 
eine Höhe von 4, 15 m und eine Breite in der Geraden von 3,2 m nöthig. 
2. Die den Bahnkörper durchschneidenden Rohrleitungen sind von Eisen herzustellen. 
3. An der Kreuzung mit öffentlichen Straßen sind Schutzschienen von Eisen oder 
Holzfutter anzubringen. 
§ S. Die Steigungsverhältnisse und Krümmungshalbmesser, die Construction des 
Oberbaues, die Transportmittel und das Signalwesen, die Kreuzungen mit Straßen 
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