Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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und Wegen sowie die Regulirungen von Wasserläufen, die Anlage und Einrichtung der 
Stationen und Haltepunkte und die Projectirung der Hoch- und Kunstbauten bedürfen 
specieller Genehmigung der Staatsregierung, auch kann letztere die Anlegung neuer 
Stationen und Haltepunkte im Interesse des öffentlichen Verkehrs anordnen. 
8 9. In Zittau ist die Bahn in den dortigen Staatsbahnhof einzuführen. Daselbst 
wird der Gesellschaft die Mitbenutzung der vorhandenen schmalspurigen Bahnhofsanlagen 
gestattet werden. Nur für den Fall, daß diese Anlagen einmal für den Verkehr beider 
dort einmündenden Schmalspurbahnen nicht mehr genügen sollten und daß der Raum 
für die nöthige Erweiterung daselbst nicht zu beschaffen wäre, bleibt der Staatseisen— 
bahnverwaltung vorbehalten, die Herstellung eines eigenen Anschlußbahnhofes der Privat— 
bahn zu verlangen. Hiernächst ist die Gesellschaft verbunden, dem Anschlusse anderer 
Bahnen, vorbehältlich der Verständigung über die Art der Ausführung, kein Hinderniß 
in den Weg zu stellen. 
Kommt über solche Anschlüsse keine gütliche Vereinbarung zu Stande, so entscheidet 
die Staatsregierung. 
10. Der Baurechnung ist das bei den Deutschen Eisenbahnen eingeführte Nor— 
malbuchungsformular zu Grunde zu legen. 
11. Der Betrieb der Bahn wird der sächsischen Staatseisenbahnverwaltung für 
alle Zeiten überlassen und wird von derselben ebenso wie die Bahnunterhaltung nach den 
für die fiskalischen Schmalspurbahnen geltenden Grundsätzen für Rechnung der Gesellschaft 
auf Grund eines von derselben mit der Generaldirection der Staatseisenbahnen verein- 
barten besonderen Betriebsvertrages, in welchem zugleich über die Bedingungen für die 
Mitbenutzung des Bahnhofes Zittau und für diejenige der fiskalischen Schmalspurbahn 
vom Bahnhof bis zur Haltestelle Zittau Bestimmung getroffen ist, besorgt werden. Die 
nach dem Ermessen der Betriebsverwaltung jeweilig erforderlichen Betriebsmittel sind 
derselben von der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, auch hat die Gesellschaft etwaige 
Betriebszuschüsse nach Abschluß der Jahresrechnung unverweilt zu decken. 
Zu Erfüllung vorstehender Obliegenheiten kann die Gesellschaft seiten der Aufsichts- 
behörde nach Befinden durch Strafauflagen angehalten werden. Falls auch die letzteren 
erfolglos bleiben sollten, hat sich die Gesellschaft der Concessionsentziehung zu gewärtigen. 
& 12. Die Tarife und Fahrpläne, sowie deren Abänderungen werden von der 
Staatsregierung festgestellt. Die Tarife sollen jedoch ohne Zustimmung des Gesellschafts- 
Directoriums nicht niedriger bemessen werden, als die für die fiskalischen Schmalspur- 
bahnen jeweilig geltenden Tarife. 
13. Die Gesellschaft hat geschehen zu lassen, daß in Betreff der Gewährung 
freier Fahrt an die Beamten der staatlichen und communalen Polizeiverwaltung sowie
	        
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