Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

Demgemäß haben die mit der Einhebung der Land- und Landeskulturrenten be— 
trauten Behörden eintretenden Falles zu verfahren. 
Dresden, den 17. April 1889. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. 
Wolf. 
  
Nr. 20. Bekanntmachung, 
die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zu einem 
außerordentlichen Landtage betreffend; 
vom 7. Mai 1889. 
S. Majestät der König haben aus Anlaß der bevorstehenden Feier des 8 0 Ojährigen 
Regentenjubiläums Allerhöchstseines Hauses beschlossen, einen außerordentlichen Land- 
tag auf 
den 12. Juni dieses Jahres 
in die Residenzstadt Dresden einberufen zu lassen. 
Allerhöchstem Befehle gemäß wird Solches und daß an die Mitglieder der beiden 
ständischen Kammern noch besondere Missiven aus dem Ministerium des Innern ergehen 
werden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 7. Mai 1889. 
Gesammtministerium. 
Graf v. Fabrice. 
Meister. 
Druck und Verlag dei Kouigl. Hofduchdrucker##t von C GE. Meindold & Sohne, Dresden. 
 
	        
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