Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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2. Im § 13, „Drucksachen“ betreffend, sind unter vmdie Ziffer 1 und 
die zugehörigen Zeilen des Textes zu streichen, sowie die dar- 
auf folgenden Zahlen 2 bis 10 in 1 bis 9 abzuändern. 
Am Schlusse des Absatzes vul ist demnächst als neuer Absatz 
nach zutragen: 
VIIa Auf der Außenseite der Drucksachensendungen dürfen die nach § 2 Absatz # bei 
Briefen zulässigen Vermerke u. s. w. unter den dort vorgeschriebenen Bedingungen ange- 
bracht werden. 
3. Im § 19, „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen“ betreffend, ist 
im Absatz r und im Absatz v der zulässige Meistbetrag von sechs- 
hundert auf „achthundert“ Mark abzuändern. Der Absatz X#erhält 
folgende anderweite Fassung: 
AXn Dem Belieben des Auftraggebers bleibt es überlassen, dem Postauftrage gleich 
das ausgefüllte Formular zur Postanweisung beizufügen. Solche Postauweisungen sind 
bis zu dem Meistbetrage von 800 zulässig. Die Gebühr für eine Postauftrags-Post- 
anweisung über 100 ist nach deuselben Sätzen zu berechnen, wie für zwei Post- 
anweisungen bis 400. In dem beizufügenden Postanweisungs-Formular darf nur 
derjenige Betrag der Forderung angegeben werden, welcher nach Abzug der Post- 
anweisungsgebühr übrig bleibt. 
4. Zwischen § 21 und § 224tritt der nachstehende § 21 aneu hinzu. 
8 21a. 
Bahnhofs- 1 Münscht ein Empfänger die Briefe von einem bestimmten Absender am Bahnhofe 
briefe, unmittelbar nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhofsbriefe), 
so hat er solches der Postanstalt an seinem Wohnorte mitzutheilen. Die Postanstalt stellt 
dem Empfänger gegen Entrichtung der im Absatz w festgesetzten Gebühr ein durch Bei- 
drücken des Amtssiegels zu beglaubigendes Ausweisschreiben aus, in welchem der Name 
des Absenders und des Empfängers, der Eisenbahnzug, mit welchem die Briefe regel- 
mäßig Beförderung erhalten sollen, sowie die Zeitdauer, für welche das Ausweisschreiben 
gelöst wird, anzugeben sind. 
. Die Verständigung mit dem Absender, daß die Bahnhofsbriefe stets zu demselben 
Zuge aufgeliefert werden, liegt dem Empfänger ob. 
1II Bahnhofsbriefe müssen der Form und der sonstigen Beschaffenheit nach zur Be- 
förderung als Briefe geeignet sein und dürfen weder unter Einschreibung befördert werden, 
noch das Gewicht von 250 g überschreiten. Zum Verschluß sind Briefumschläge zu ver- 
wenden, welche mit einem breiten rothen Rande versehen sind und am Kopfe in großen
	        
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