Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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Buchstaben die Bezeichnung „Bahnhofsbrief“ tragen; auf der Rückseite des Brief— 
umschlages ist der Name des Absenders anzugeben. 
1V Bahnhofsbriefe müssen in allen Fällen vom Absender frankirt zur Post gegeben 
werden. Die neben dem Porto zu entrichtende Gebühr für die tägliche Abholung je eines 
mit einem bestimmten Eisenbahnzuge beförderten Briefes von einem und demselben Ab- 
sender an einen Empfänger beträgt 12/ für den Kalendermonat und ist von dem Em- 
p fänger mindestens für einen Monat im Voraus zu zahlen. 
V" Die Aushändigung der Bahnhofsbriefe erfolgt nur gegen Vorzeigung des Aus- 
weisschreibens. Meldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die Briefe gegen die 
im § 21 Absatz v unter B festgesetzte Gebühr durch Eilboten bestellt. 
5. Im § 24, „Ort der Einlieferung“ betreffend, erhält der auf die Ab- 
holung von Packeten durch die Packetbesteller bezügliche Theil 
des Absatzes ul folgende Fassung: 
In Städten, in welchen mit Pferdekräften ausgeführte Packetbestellungsfahrten be- 
stehen, dürfen den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten Packete ohne Werth- 
angabe zur Abgabe bei der Postanstalt übergeben werden. Es ist auch gestattet, bei der 
Postanstalt die Abholung von Packeten aus der Wohnung schriftlich zu bestellen. Für 
derartige Bestellschreiben oder Bestellkarten kommt eine Gebühr nicht zur Erhebung; die- 
selben können in die Briefkasten gelegt oder den bestellenden Boten mitgegeben werden. 
Die Packetbesteller nehmen die Packete entweder innerhalb der Häuser selbst, welche sie 
zum Zwecke der Bestellung bez. Abholung betreten, oder an denjenigen Stellen entgegen, 
wo ihr Fuhrwerk jeweilig hält. 
6. Ebendaselbst wird der Absatz vl geändert, wie folgt: 
VII Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten eingesammelten 
gewöhnlichen Packete (Abs. uu) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr von 10 Pf. 
zur Erhebung, welche im Voraus zu entrichten ist. 
7. Im § 34, „An wen die Bestellung erfolgen muß" betreffend, erhält der 
Absatz vI folgende anderweite Fassung: 
VI. Lautet bei gewöhnlichen Packetsendungen, bei Einschreibsendungen, bei Post- 
anweisungen, bei telegraphischen Postanweisungen und bei Sendungen mit Werthangabe 
die Aufschrift: 
„An A. zu erfragen bei B."] so muß die Bestellung an den zuerst genannten 
„An A. abzugeben bei B."Empfänger (A.), seinen Bevollmächtigten oder den 
„An A. im Hause des B.“ sonstigen nach den Bestimmungen unter ur undv 
„An A. wohnhaft bei B.“ Empfangsberechtigten erfolgen;
	        
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