Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

— 44 — 
lautet die Aufschrift dagegen: 
„An A. zu Händen des B.“ 
„An A. abzugeben an B.“ 
„An A. für B.“ 
„An A. per Adresse des B.“ 
so darf die Bestellung sowohl an den zuerst ge— 
nannten Empfänger (A.), als auch an den zuletzt 
genannten (B.), deren Bevollmächtigten oder den 
sonstigen nach den Bestimmungen unter uu und' 
Empfangsberechtigten erfolgen. 
8. Im § 36, „Berechtigung des Empfängers zur Abholung der Briefe u. s. w.“ 
betreffend, sind im Absatz v die Angaben unter 3 zu streichen; 
dafür ist zu setzen: 
3. wenn der Empfänger nicht am Tage nach der Ankunft den zu bestellenden 
Gegenstand abholen läßt. 
Vorstehende Abänderungen treten mit dem 1. Juni 1889 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
  
von Stephan. 
  
Nr. 24. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum zu Erbauung einer normalspurigen 
Secundär-Eisenbahn von Bautzen nach Königswartha betreffend; 
vom 23. Mai 1889. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 
27. März vorigen Jahres ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern 
behufs Erbauung einer normalspurigen Secundär-Eisenbahn von Bautzen nach Königs- 
wartha andurch verordnet wie folgt. 
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl. 
S. 371 flg.) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänder- 
ungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf 
den Bau der obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen. 
. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn 
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.