Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), 
sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen ent- 
halten sind. 
# 3. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten 
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit. 
& 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten 
Detailpläne außer den in der Verordnung vom 26. März laufenden Jahres (G.= u. V.-Bl. 
S. 32 flg.) angegebenen, weiter die Fluren 
Cölln (2. Theil), 
Radibor, 
Quoos, 
Luga, 
Holscha, 
Neschwitz, 
Zescha, 
Niesendorf 
und 
Königswartha 
betroffen. 
Dresden, den 23. Mai 1889. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Müller. 
  
Nr. 25. Bekanntmachung, 
die Landesanstalten für schwachsinnige Kinder zu Großhennersdorf und 
Nossen betreffend; 
vom 1. Juni 1889. 
Nachdem die Landesanstalten zu Großhennersdorf und Nossen für ihre bisherigen Zwecke 
entbehrlich geworden, sind dieselben mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des 
Königs unter gleichzeitiger Aufhebung der Erziehungsanstalt für schwachsinnige Kinder 
zu Hubertusburg und der Kinderstation des dortigen Irrenversorghauses in Anstalten für 
schwachsinnige Kinder umgewandelt worden, und zwar
	        
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