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die Anstalt Großhennersdorf in eine Landesanstalt für schwachsinnige
Knaben
und
die Anstalt Nossen in eine Landesanstalt für schwachsinnige Mädchen.
Zur Aufnahme in diese beiden neuen Anstalten ist Bildungsfähigkeit des auf—
zunehmenden Kindes in dem Sinne, in welchem solche zeither zur Aufnahme in die Er—
ziehungsanstalt für schwachsinnige Kinder zu Hubertusburg vorausgesetzt wurde, nicht
erforderlich.
Im Uebrigen dagegen gelten für die Aufnahmen in die Anstalten Großhennersdorf
und Nossen bis auf Weiteres noch dieselben Bestimmungen, wie zeither für die Erziehungs—
anstalt für schwachsinnige Kinder zu Hubertusburg, insbesondere
Punkt 2 a, b, 4, 7, 8, 2, 3, 4, 10, 11 der Verordnung vom 14. Jannar 1852
(G.= u. V.-Bl. S. 19),
die Verordnung vom 27. Februar 1874 (G.= u. V.-Bl. S. 21),
Absatz 1 von § 6 der Competenz-Verordnung vom 22. August 1874 (G.= u.
V.-Bl. S. 125),
die Verordnung vom 21. April 1875 (G.= u. V.-Bl. S. 244),
und
die Verordnung vom 7. December 1880 (G.= u. V.-Bl. S. 174).
Die in der zuletzt erwähnten Verordnung bestimmten Verpflegbeiträge sind in ein-
vierteljährlicher Vorauszahlung an die Anstaltskasse zu Großhennersdorf beziehentlich
Nossen kosten= und portofrei abzuführen.
Dresden, am 1. Juni 1889.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Geyh.
Nr. 26. Verordnung,
die Thierarzeneischule zu Dresden betreffend;
vom 3. Juni 1889.
Mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs wird hierdurch verordnet,
daß die Thierarzeneischule zu Dresden nach dem Vorgange anderer Lehranstalten für
Thierarzeneikunde fortan die Bezeichnung