Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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Auf dem Schilde stehen fünf goldne Helme, von denen der 2., 3. und 5. gekrönt 
ist und der 1. schwarz und silberne, der 2. roth und silberne, der 3. und 4. 
schwarz und goldne und der 5. blau und goldne Helmdecken trägt. 
Die Helmkleinode bestehen bei dem 
1. Helm: in einem nach links gekehrten, silber= und schwarzgespaltenen Brackenkopfe 
mit Hals (Vogtland); beim 
2. Helm: in zwei silbernen, mit je 5 dreiblättrigen grünen Zweigen besteckten Büffel- 
hörnern (Thüringen); beim 
3. Helm: in einem von Schwarz und Gold neunmal getheilten, mit dem Rauten- 
kranze belegten spitzen Hut, welchen eine Krone mit fünf Pfauenfedern ziert 
(Sachsen); beim 
4. Helm: in einem nach rechts gekehrten Judenkopf nebst Rumpf, ersterer mit grauem 
Bart und Haar, letzterer mit roth= und silbergestreiftem Kleide, auf dem Haupte 
einen in denselben Farben gestreiften mit zwei Pfauenfedern an der Spitze ge- 
schmückten, aufgestülpten Hut (Meißen); beim 
5. Helm: in einem mit den Sachsen nach rechts gekehrten, geschlossnen, blauen Flug 
mit goldner Mauer mit drei Zinnen (Oberlausitz). 
Als Schildhalter dienen zwei nach rückwärts schauende goldne Löwen. 
Am Schilde hängt an grünem Bande der Orden der Rautenkrone. 
Das unter diesem befindliche grüne Band trägt den Wahlspruch: „Providentiae 
memor.“ 
Das Ganze umgiebt ein mit Hermelin gefütterter und mit der Königlichen Krone 
bedeckter Purpurmantel. 
  
Serichtigung. 
Zeile 1 der Bekanntmachung, die Dienstwaffen der Gendarmerie betreffend, vom 12. Februar 
1889 — 2. Stück, Nr. 9, Seite 13 — ist statt: 
„denjenigen Mitgliedern“ 
zu setzen: 
„diejenigen Mitglieder.“ 
  
Truck und Verlag der Köniel. Hofkuchdruckerei von E. C. Meinhold & Söhne in Dresren.
	        
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