Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
7. Stück vom Jahre 1889. 
  
  
  
  
Inhalt: Nr. 28. Landtagsabschied für die außerordentliche Ständeversammlung des Jahres 1889. S. 51. 
— JNr. 29. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes der Eisenbahntheilstrecke Schwarzenberg-Grün- 
städtel und der Secundäreisenbahn Grünstädtel-Oberrittersgrün betr. S. 52. — Nr. 30. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Betriebes der Stollberg-Zwönitzer Secundäreisenbahn betr. S. 53. — Nr. 31. Be- 
kanntmachung, die Konzessionirung des Lübecker Feuerversicherungs-Vereins von 1826 betr. S. 54. — 
Nr. 32. Verordnung, Abänderungen des der Verordnung vom 17. Juni 1887 beigefügten Auszugs aus 
der Dienstvorschrift über Marschgebührnisse betr. S. 54. — Nr. 33. Verordnung, die Enteignung von 
Grundeigenthum zur Erbauung der Mügeln-Geisinger Eisenbahn betr. S. 57. 
  
Nr. 28. Landtagsabschied 
für die außerordentliche Ständeversammlung des Jahres 1889; 
#bom 17. Juni 1889. 
W3, Albert, von GOTTSES Gnaden König von Sachsen 
20. 2. 2. 
urkunden und fügen hiermit zu wissen: 
Bei dem gegenwärtigen Schlusse des von Uns einberufenen außerordentlichen Land- 
tags eröffnen Wir, der Zusicherung in § 119 der Verfassungsurkunde entsprechend, den 
getreuen Ständen Unsere Entschließung und Erklärung in Bezug auf die bei dem gegen- 
wärtigen außerordentlichen Landtage stattgefundenen ständischen Berathungen in Fol- 
gendem: 
Auf den Beschluß der getreuen Stände, eine Summe von drei Millionen Mark aus 
den laufenden Staatseinnahmen zur baulichen Verwendung für das Königliche Residenz- 
schloß zu Dresden und für das Königliche Schloß zu Moritzburg, sowie zu deren Aus- 
stattung nach Unserem freien Ermessen zu verwilligen, haben Wir die Entnahme der 
bezeichneten Summe aus den laufenden Staatseinnahmen genehmigt. 
Von der seiten der Ständeversammlung ertheilten Ermächtigung, bei den infolge von 
Wasserschäden in verschiedenen Gegenden des Landes eingetretenen Nothständen durch 
  
Ausgegeben zu Dresden den 5. August 1889. 11
	        
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