Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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Nr. 31. Bekanntmachung, 
die Konzessionirung des auf Gegenseitigkeit gegründeten „Lübecker Feuer— 
versicherungs-Vereins von 1826“ betreffend; 
vom 15. Juli 1889. 
Des Ministerium des Innern hat dem auf Gegenseitigkeit gegründeten „Lübecker Feuer- 
versicherungs-Verein von 1826“ auf Grund der von demselben eingereichten Statuten 
die nachgesuchte Konzession zu Annahme der nach §7 des Gesetzes, das Mobiliar= und 
Privatfeuerversicherungswesen betreffend, vom 2 S. August 1876 zulässigen Versicherungen 
innerhalb des Königreichs Sachsen unter den durch das angezogene Gesetz und die dazu 
gehörige Ausführungs-Verordnung vom 20. November 1876 in Verbindung mit dem 
Gesetze vom 18. Oktober 1886, eine Ergänzung und Abänderung der §§ 18 und 19 
des vorangezogenen Gesetzes betreffend, sowie der zu dem Gesetze vom 18. Oktober 1886 
erlassenen Ausführungs-Verordnung vom 19. Oktober 1886 vorgeschriebenen Beding- 
ungen und Beschränkungen mit Vorbehalt des Widerrufs ertheilt. 
Es wird Solches, sowie daß der Verein für das Königreich Sachsen 
Leipzig 
zum Sitze seiner Geschäftsverwaltung gewählt und daselbst seinen Gerichtsstand hat, 
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 15. Juli 1889. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Lippmann. 
  
Nr. 32. Verordnung, 
Abänderungen des der Verordnung vom 17. Juni 1887 (G.= u. V.-Bl. S. 80) 
beigefügten Auszugs aus der Dienstvorschrift über Marschgebührnisse bei 
Einberufungen zum Dienst, sowie bei Entlassungen betreffend; 
vom 19. Juli 1889. 
I .. . . . 
JnFolgeEmsiihruugder Wehr- und der Heerordnung vom 22. November 1888 
machen sich in dem vorbezeichneten Auszuge nachstehende Abänderungen bezw. Zusätze 
erforderlich:
	        
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