Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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Artikel 1. 
Die Herzoglich Sächsische Regierung ist damit einverstanden, daß der Königlich 
Sächsische Staat das Eigenthum an der Eisenbahnlinie Gaschwitz-Meuselwitz erworben 
und den Betrieb derselben auf eigene Rechnung übernommen hat. 
Artikel 2. 
Die Herzoglich Sächsische Regierung nimmt das der vormaligen Leipzig-Gaschwitz— 
Meuselwitzer Eisenbahngesellschaft gegenüber vorbehaltene Recht auf den Erwerb der 
Eisenbahn Gaschwitz-Meuselwitz, soweit dieselbe innerhalb des Herzoglich Sächsischen 
Staatsgebietes gelegen ist, auf so lange, als diese Eisenbahn sich im Besitze oder Betriebe 
der Königlich Sächsischen Regierung befindet, nicht in Anspruch. 
Dagegen bedarf der Verkauf der gedachten Bahnstrecke, ebenso wie die Uebertragung 
des Betriebes auf einen anderen Betriebsunternehmer der Zustimmung der Herzoglich 
Sächsischen Regierung. 
Artikel 3. 
Jeder der betheiligten Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in 
Ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecke und es sollen die auf derselben anzubringenden 
Hoheitszeichen diejenigen der Regierung des betreffenden Landes sein. 
Die Bahnpolizei wird in Gemäßheit des jeweilig gültigen Bahnpolizeireglements 
für die Eisenbahnen Deutschlands bezw. der jeweilig gültigen Bahnordnung für deutsche 
Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung von den Organen der Eisenbahnverwaltung 
ausgeübt. 
Artikel 4. 
In allen Verwaltungsangelegenheiten, die sich auf Eisenbahngrundstücke und auf 
den Eisenbahnbetrieb des Königlich Sächsischen Staates innerhalb des Herzoglich Säch- 
sischen Staatsgebietes beziehen, sind die für die Königlich Sächsische Staatseisenbahn= 
verwaltung bestimmten Zufertigungen der Landesbehörden — insoweit nicht der Verkehr 
zwischen den betheiligten Ministerien in Frage kommt — an die Generaldirektion der 
Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen zu richten. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird, falls die Herzoglich Sächsische Regierung 
es wünschen sollte, Derselben einen in deren Gebiete wohnenden Beamten oder eine da- 
selbst befindliche Eisenbahnverwaltungsstelle bezeichnen, welcher die an die Generaldirektion 
der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen gerichteten amtlichen Zufertigungen mit 
rechtlicher Wirkung behändigt werden können. 
Artikel 5. 
Staatsangehörige des Herzogthums Sachsen, welche beim Betriebe der Gaschwitz- 
Meuselwitzer Eisenbahn angestellt werden, verlieren dadurch nicht ihre Staats- 
1888. 13
	        
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