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Artikel 8.
Machen sich im Interesse des Verkehrs oder der Vertheidigung Deutschlands Er—
weiterungen der Bahnanlage erforderlich, so wird die Herzoglich Sächsische Regierung
bereit sein, soweit solches nöthig, die innerhalb Ihres Gebietes geltenden Bestimmungen
über Enteignung von Grundeigenthum für Eisenbahnanlagen in Wirksamkeit zu setzen.
Artikel 9.
Die Fahrpläne werden von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung
festgesetzt und die Entwürfe derselben der Herzoglich Sächsischen Regierung behufs Geltend—
machung etwaiger Wünsche, denen soweit thunlich entsprochen werden wird, rechtzeitig
mitgetheilt.
Artikel 10.
Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Regierung nach Maßgabe der für
den Bereich der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen jeweilig geltenden Grundsätze
festgestellt und der Herzoglich Sächsischen Regierung mitgetheilt.
Abweichungen von diesen Grundsätzen, welche sich im einzelnen Falle aus besonderen
Gründen für die Linie Gaschwitz-Meuselwitz nothwendig machen sollten, werden nur nach
eingeholter Zustimmung der Herzoglich Sächsischen Regierung, soweit die in Ihrem
Staatsgebiete gelegene Bahnstrecke von der betreffenden Maßregel berührt wird, in
Wirksamkeit gesetzt werden.
Artikel 11.
Die Königlich Sächsische Regierung wird die Verkehrs- und volkswirthschaftlichen
Interessen der von der Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahn berührten Landestheile der
Herzoglich Sächsischen Regierung in gleicher Weise berücksichtigen, wie diejenigen der
eigenen Gebietstheile und weder im Personen- noch im Güterverkehr zwischen den Unter—
thanen der vertragsschließenden Regierungen hinsichtlich der Zeit der Abfertigung oder
hinsichtlich der Beförderungspreise einen Unterschied machen.
Artikel 12.
Der jährliche Reinertrag der Bahn, für dessen Ermittelung die von der Königlich
Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung für die einzelnen Linien des Königlich Sächsischen
Staatseisenbahnnetzes alljährlich aufzustellenden Rentabilitätsberechnungen maßgebend
sind, wird — unbeschadet der sonstigen nach den gesetzlichen Bestimmungen des Herzog-
thums Sachsen-Altenburg die Bahn etwa treffenden staatlichen Steuern — von der
Herzoglich Sächsischen Regierung zu demjenigen Theile, welcher nach Verhältniß der
Länge der in dem Herzoglich Sächsischen Staatsgebiete gelegenen Strecke zu der Ge-
sammtlänge der Bahn auf das Herzogliche Staatsgebiet entfällt, nach Maßgabe der
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