Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

— 69 — 
Artikel 8. 
Machen sich im Interesse des Verkehrs oder der Vertheidigung Deutschlands Er— 
weiterungen der Bahnanlage erforderlich, so wird die Herzoglich Sächsische Regierung 
bereit sein, soweit solches nöthig, die innerhalb Ihres Gebietes geltenden Bestimmungen 
über Enteignung von Grundeigenthum für Eisenbahnanlagen in Wirksamkeit zu setzen. 
Artikel 9. 
Die Fahrpläne werden von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung 
festgesetzt und die Entwürfe derselben der Herzoglich Sächsischen Regierung behufs Geltend— 
machung etwaiger Wünsche, denen soweit thunlich entsprochen werden wird, rechtzeitig 
mitgetheilt. 
Artikel 10. 
Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Regierung nach Maßgabe der für 
den Bereich der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen jeweilig geltenden Grundsätze 
festgestellt und der Herzoglich Sächsischen Regierung mitgetheilt. 
Abweichungen von diesen Grundsätzen, welche sich im einzelnen Falle aus besonderen 
Gründen für die Linie Gaschwitz-Meuselwitz nothwendig machen sollten, werden nur nach 
eingeholter Zustimmung der Herzoglich Sächsischen Regierung, soweit die in Ihrem 
Staatsgebiete gelegene Bahnstrecke von der betreffenden Maßregel berührt wird, in 
Wirksamkeit gesetzt werden. 
Artikel 11. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird die Verkehrs- und volkswirthschaftlichen 
Interessen der von der Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahn berührten Landestheile der 
Herzoglich Sächsischen Regierung in gleicher Weise berücksichtigen, wie diejenigen der 
eigenen Gebietstheile und weder im Personen- noch im Güterverkehr zwischen den Unter— 
thanen der vertragsschließenden Regierungen hinsichtlich der Zeit der Abfertigung oder 
hinsichtlich der Beförderungspreise einen Unterschied machen. 
Artikel 12. 
Der jährliche Reinertrag der Bahn, für dessen Ermittelung die von der Königlich 
Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung für die einzelnen Linien des Königlich Sächsischen 
Staatseisenbahnnetzes alljährlich aufzustellenden Rentabilitätsberechnungen maßgebend 
sind, wird — unbeschadet der sonstigen nach den gesetzlichen Bestimmungen des Herzog- 
thums Sachsen-Altenburg die Bahn etwa treffenden staatlichen Steuern — von der 
Herzoglich Sächsischen Regierung zu demjenigen Theile, welcher nach Verhältniß der 
Länge der in dem Herzoglich Sächsischen Staatsgebiete gelegenen Strecke zu der Ge- 
sammtlänge der Bahn auf das Herzogliche Staatsgebiet entfällt, nach Maßgabe der 
13
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.