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gesetzlichen Bestimmungen (vergl. Artikel 12 des Vertrages) von den beiderseitigen
Regierungen getroffen worden sind, bis auf Weiteres auch ferner Giltigkeit behalten.
Gegenwärtiges Schlußprotokoll soll den Hohen Regierungen zur Ratifikation mit
vorgelegt werden.
Leipzig, am 13. April 1889.
Dr. Ritterstädt.
Carl Theodor Sonnenkalb.
III.
Nachdem die von Greiz zum Anschluß an die Königlich Sächsisch-Bayerische Staats—
eisenbahn bei Brunn erbaute Eisenbahn in Gemäßheit des mit der Greiz-Brunner
Eisenbahngesellschaft unter dem 2./14. Juni 1878 abgeschlossenen Vertrages auf den
Königlich Sächsischen Staat übergegangen ist, haben zum Zwecke der hierdurch erforder-
lich gewordenen anderweiten Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse zu Bevollmäch-
tigten ernannt:
Seine Majestät der König von Sachsen
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Dr. Paul Hermann Ritterstädt,
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß ältere Linie
Höchstihren Regierungs= und Konsistorialrath Hofmann,
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden
Staatsvertrag
abgeschlossen haben.
Artikel 1.
Die Fürstlich Reuß-Plauische ältere Linie Regierung ist damit einverstanden, daß
der Königlich Sächsische Staat das Eigenthum an der Eisenbahnlinie Greiz-Brunn
erworben und den Betrieb derselben auf eigene Rechnung übernommen hat.
Artikel 2.
Die Königlich Sächsische Regierung hat zur eigenen Erfüllung alle diejenigen Ver-
pflichtungen übernommen, welche der vormaligen Greiz-Brunner Eisenbahngesellschaft
in ihrer Eigenschaft als Grundbesitzerin und Eisenbahnunternehmerin innerhalb des