Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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Fürstlich Reußischen Staatsgebietes im Laufe der Expropriation rechtlich auferlegt und 
von ihr laut Expropriationsakten gerichtlich oder vergleichsweise übernommen worden sind. 
Artikel 3. 
Die Fürstlich Reußische Regierung nimmt das der vormaligen Greiz-Brunner 
Eisenbahngesellschaft gegenüber vorbehaltene Recht auf den Erwerb der Greiz-Brunner 
Eisenbahn, soweit die letztere innerhalb des Fürstlich Reußischen Staatsgebietes gelegen 
ist, auf so lange, als dieselbe sich im Besitze oder Betriebe der Königlich Sächsischen 
Regierung befindet, nicht in Anspruch. 
Dagegen bedarf der Verkauf der gedachten Bahnstrecke, ebenso wie die Uebertragung 
des Betriebes auf einen anderen Betriebsunternehmer, der Zustimmung der Fürstlich 
Reußischen Regierung. 
Artikel 4. 
Die Fürstlich Reußische Regierung verpflichtet sich, den Anschluß anderer Eisenbahnen 
an die Greiz-Brunner Eisenbahn auf Fürstlich Reußischem Staatsgebiete nur im Ein- 
verständnisse mit der Königlich Sächsischen Regierung zu gestatten. 
Artikel 5. 
Jeder der beiden betheiligten Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der 
in Ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecke und es sollen die auf derselben anzubringenden 
Hoheitszeichen diejenigen der Regierung des betreffenden Landes sein. 
Die Bahnpolizei wird in Gemäßheit des jeweilig giltigen Bahnpolizeireglements 
für die Eisenbahnen Deutschlands von den Organen der Eisenbahnverwaltung ausgeübt. 
Artikel 6. 
In allen Verwaltungsangelegenheiten, welche sich auf Eisenbahngrundstücke und auf 
den Eisenbahnbetrieb des Königlich Sächsischen Staates innerhalb des Fürstlich Reußischen 
Staatsgebietes beziehen, sind die für die Königlich Sächsische Staatseisenbahnverwaltung 
bestimmten Zufertigungen der Landesbehörden — insoweit nicht der Verkehr zwischen 
dem Königlich Sächsischen Finanzministerium und der Fürstlich Reußischen Landesregier- 
ung in Frage kommt — an die Generaldirektion der Königlich Sächsischen Staatseisen- 
bahnen zu richten. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird, falls die Fürstlich Reußische Regierung 
es wünschen sollte, Derselben einen in deren Gebiete wohnenden Beamten oder eine daselbst 
befindliche Eisenbahnverwaltungsstelle bezeichnen, welcher die an die Generaldirektion der 
Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen gerichteten amtlichen Zufertigungen mit recht- 
licher Wirkung behändigt werden können.
	        
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