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Fürstlich Reußischen Staatsgebietes im Laufe der Expropriation rechtlich auferlegt und
von ihr laut Expropriationsakten gerichtlich oder vergleichsweise übernommen worden sind.
Artikel 3.
Die Fürstlich Reußische Regierung nimmt das der vormaligen Greiz-Brunner
Eisenbahngesellschaft gegenüber vorbehaltene Recht auf den Erwerb der Greiz-Brunner
Eisenbahn, soweit die letztere innerhalb des Fürstlich Reußischen Staatsgebietes gelegen
ist, auf so lange, als dieselbe sich im Besitze oder Betriebe der Königlich Sächsischen
Regierung befindet, nicht in Anspruch.
Dagegen bedarf der Verkauf der gedachten Bahnstrecke, ebenso wie die Uebertragung
des Betriebes auf einen anderen Betriebsunternehmer, der Zustimmung der Fürstlich
Reußischen Regierung.
Artikel 4.
Die Fürstlich Reußische Regierung verpflichtet sich, den Anschluß anderer Eisenbahnen
an die Greiz-Brunner Eisenbahn auf Fürstlich Reußischem Staatsgebiete nur im Ein-
verständnisse mit der Königlich Sächsischen Regierung zu gestatten.
Artikel 5.
Jeder der beiden betheiligten Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der
in Ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecke und es sollen die auf derselben anzubringenden
Hoheitszeichen diejenigen der Regierung des betreffenden Landes sein.
Die Bahnpolizei wird in Gemäßheit des jeweilig giltigen Bahnpolizeireglements
für die Eisenbahnen Deutschlands von den Organen der Eisenbahnverwaltung ausgeübt.
Artikel 6.
In allen Verwaltungsangelegenheiten, welche sich auf Eisenbahngrundstücke und auf
den Eisenbahnbetrieb des Königlich Sächsischen Staates innerhalb des Fürstlich Reußischen
Staatsgebietes beziehen, sind die für die Königlich Sächsische Staatseisenbahnverwaltung
bestimmten Zufertigungen der Landesbehörden — insoweit nicht der Verkehr zwischen
dem Königlich Sächsischen Finanzministerium und der Fürstlich Reußischen Landesregier-
ung in Frage kommt — an die Generaldirektion der Königlich Sächsischen Staatseisen-
bahnen zu richten.
Die Königlich Sächsische Regierung wird, falls die Fürstlich Reußische Regierung
es wünschen sollte, Derselben einen in deren Gebiete wohnenden Beamten oder eine daselbst
befindliche Eisenbahnverwaltungsstelle bezeichnen, welcher die an die Generaldirektion der
Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen gerichteten amtlichen Zufertigungen mit recht-
licher Wirkung behändigt werden können.