Artikel 7.
Staatsangehörige des Fürstenthums Reuß, welche beim Betriebe der Greiz-Brunner
Eisenbahn angestellt werden, verlieren dadurch nicht ihre Staatsangehörigkeit. Die
Betriebsbeamten werden als Königlich Sächsische Staatseisenbahnbeamte angesehen;
dieselben sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich der Disciplin den
zuständigen Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörden, im Uebrigen aber den Gesetzen und
Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Die Verpflichtung der Bahnbediensteten erfolgt nach Maßgabe der für die Königlich
Sächsische Staatseisenbahnverwaltung jeweilig bestehenden Vorschriften bei der dazu zu—
ständigen Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörde; dieselben haben aber, insoweit sie
innerhalb des Gebietes des Fürstenthums Reuß stationirt werden, einen Revers zu unter—
zeichnen, in welchem sie sich an Eides Statt verpflichten, den Gesetzen des Fürstenthums
Reuß und den allgemeinen Verordnungen der zuständigen Fürstlichen Landesbehörden
genau und pünktlich nachzukommen. Diese Reverse werden der Fürstlichen Regierung
überreicht.
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen innerhalb des Fürstlich Reußischen Staats—
gebietes soll bei sonst gleicher Qualifikation auf Angehörige des Fürstenthums Reuß
besondere Rücksicht genommen werden.
Artikel 8.
Die Königlich Sächsische Regierung wird auf denjenigen öffentlichen Verkehrsstellen,
wo es seitens der Fürstlich Reußischen Regierung für erforderlich erachtet wird, eine
geeignete Räumlichkeit zum Polizeibureau einrichten, menbliren, im guten Stande erhalten
und für deren Beleuchtung, Heizung und Reinigung sorgen, nicht minder die zum Dienste
auf der Eisenbahn und den Bahnhösen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mit-
glieder der Land= und Stadtgendarmerie des Fürstenthums Reuß, welche sich durch
Dienstkleidung oder sonst als solche ausweisen, bei Dienstreisen auf der Greiz-Brunner
Eisenbahn frei befördern.
Artikel 9.
Die Projelte für neue Bahnhöfe und Haltestellen sowie für umfassendere Veränder-
ungen bestehender Bahnhöfe und Haltestellen, ferner für Verlegung freier Strecken inner-
halb des Fürstlich Reußischen Staatsgebietes werden der Fürstlich Reußischen Regierung
zur Prüfung vom Standpunkte der landespolizeilichen Interessen vorgelegt werden.
Die Aufhebung bestehender Verkehrsplätze oder die Einziehung einzelner ganzer
Bahnstrecken wird nicht ohne Zustimmung der Fürstlich Reußischen Regierung erfolgen.
Die technische Aufsicht über den Betrieb und den betriebsfähigen Zustand der Bahn
wird der Königlich Sächsischen Regierung überlassen.