Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

Artikel 7. 
Staatsangehörige des Fürstenthums Reuß, welche beim Betriebe der Greiz-Brunner 
Eisenbahn angestellt werden, verlieren dadurch nicht ihre Staatsangehörigkeit. Die 
Betriebsbeamten werden als Königlich Sächsische Staatseisenbahnbeamte angesehen; 
dieselben sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich der Disciplin den 
zuständigen Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörden, im Uebrigen aber den Gesetzen und 
Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Die Verpflichtung der Bahnbediensteten erfolgt nach Maßgabe der für die Königlich 
Sächsische Staatseisenbahnverwaltung jeweilig bestehenden Vorschriften bei der dazu zu— 
ständigen Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörde; dieselben haben aber, insoweit sie 
innerhalb des Gebietes des Fürstenthums Reuß stationirt werden, einen Revers zu unter— 
zeichnen, in welchem sie sich an Eides Statt verpflichten, den Gesetzen des Fürstenthums 
Reuß und den allgemeinen Verordnungen der zuständigen Fürstlichen Landesbehörden 
genau und pünktlich nachzukommen. Diese Reverse werden der Fürstlichen Regierung 
überreicht. 
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen innerhalb des Fürstlich Reußischen Staats— 
gebietes soll bei sonst gleicher Qualifikation auf Angehörige des Fürstenthums Reuß 
besondere Rücksicht genommen werden. 
Artikel 8. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird auf denjenigen öffentlichen Verkehrsstellen, 
wo es seitens der Fürstlich Reußischen Regierung für erforderlich erachtet wird, eine 
geeignete Räumlichkeit zum Polizeibureau einrichten, menbliren, im guten Stande erhalten 
und für deren Beleuchtung, Heizung und Reinigung sorgen, nicht minder die zum Dienste 
auf der Eisenbahn und den Bahnhösen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mit- 
glieder der Land= und Stadtgendarmerie des Fürstenthums Reuß, welche sich durch 
Dienstkleidung oder sonst als solche ausweisen, bei Dienstreisen auf der Greiz-Brunner 
Eisenbahn frei befördern. 
Artikel 9. 
Die Projelte für neue Bahnhöfe und Haltestellen sowie für umfassendere Veränder- 
ungen bestehender Bahnhöfe und Haltestellen, ferner für Verlegung freier Strecken inner- 
halb des Fürstlich Reußischen Staatsgebietes werden der Fürstlich Reußischen Regierung 
zur Prüfung vom Standpunkte der landespolizeilichen Interessen vorgelegt werden. 
Die Aufhebung bestehender Verkehrsplätze oder die Einziehung einzelner ganzer 
Bahnstrecken wird nicht ohne Zustimmung der Fürstlich Reußischen Regierung erfolgen. 
Die technische Aufsicht über den Betrieb und den betriebsfähigen Zustand der Bahn 
wird der Königlich Sächsischen Regierung überlassen.
	        
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