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einkommen wegen der Durchführung von Gefangenen durch die beiderseitigen Grenzgebiete
getroffen worden ist, so wird Solches mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch bekannt
gemacht.
Dresden, am 9. August 1889.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
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Ministerial-Erklärung.
Die Königlich sächsische und die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung sind
wegen der Durchführung von Gefangenen durch die beiderseitigen Grenzgebiete über
folgende Bestimmungen übereingekommen:
Paulig.
1.
Beide Regierungen gestehen sich gegenseitig die Berechtigung zu, zum Zwecke der
Durchführung von Verhafteten aus einem Orte nach einem andern Orte desselben Staates
mittelst Eisenbahn, die Bahnstrecke, welche das Gebiet des andern Staats durchzieht, für
die Gefangenen und die sie begleitenden Sicherheitsmannschaften benutzen zu lassen.
Ausgeschlossen ist jedoch die Hindurchführung von Gefangenen, welche deutsche Reichs-
angehörige sind, durch das sächsische Gebiet und von Gefangenen, welche österreichische
oder ungarische Staatsangehörige sind, durch das österreichische Gebiet.
2.
Die Sicherheitsmannschaften dürfen außer der Begleitung und Bewachung der Ge-
fangenen Amtshandlungen auf fremdem Staatsgebiete nicht vornehmen.
3.
Wenn ein Gefangener die Flucht ergreift, so sind die begleitenden Sicherheitsmann-
schaften befugt, den Flüchtling innerhalb des Grenzgebiets zu verfolgen, zu ergreifen und
seiner Bestimmung zuzuführen. Im Falle der Ergreifung ist der nächsten Sicherheits—
behörde Anzeige zu machen.
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