Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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8 1. Das Genossenschaftsregister ist nach dem unter O beigefügten Formulare zu. 
führen. 
Die Folien erhalten fortlaufende Nummern. 
Jedes Folium enthält drei Rubriken. 
8 2. In der ersten Rubrik, welche die Ueberschrift „Firma“ erhält, wird die Firma 
und der Sitz der Genossenschaft eingetragen. 
In derselben Rubrik erfolgt die Verlautbarung 
1. der Errichtung und der Aufhebung einer Zweigniederlassung, 
2. der Eröffnung des Konkursverfahrens zum Vermögen der Genossenschaft, sowie 
der Aufhebung oder Einstellung desselben, 
3. der Auflösung der Genossenschaft außer dem Falle des Konkurses. 
83. Die zweite Rubrik ist mit der Ueberschrift „Rechtsverhältnisse der Genossen- 
schaft“ zu versehen und zur Eintragung eines Auszugs aus dem Statute, der Beschlüsse 
auf Abänderung des Statuts und auf Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit beschränkten 
Genossenschaft und des in 8 49 Absatz 4 des Gesetzes bezeichneten Urtheils bestimmt. 
84. In der dritten Rubrik, welche die Ueberschrift „Vertreter“ erhält, werden die 
Mitglieder des Vorstands, die Stellvertreter derselben und die Liquidatoren, ferner die 
Bestimmungen über die Form, in welcher diese Personen ihre Willenserklärungen kund— 
zugeben und für die Genossenschaft zu zeichnen haben, und die Beendigung der Vollmacht 
derselben, sowie auch eine vorläufige Enthebung der Vorstandsmitglieder von ihren Ge— 
schäften durch den Aufsichtsrath, eingetragen. 
Mehrere Vorstandsmitglieder, Stellvertreter derselben oder Liquidatoren, welche 
gleichzeitig zur Eintragung kommen, werden unter fortlaufenden Buchstaben (a, 
u. s. w.) aufgeführt. 
5. Im Uebrigen sind die Vorschriften in den 88 15, 16 Absatz 1 und 2, 17 bis 
20, 24, 25, 30, 31 und 35 der Verordnung zu Ausführung des Allgemeinen Deutschen 
Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes vom 30. Oktober 1861, die Einführung des All- 
gemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs betreffend, vom 30. Dezember 1861 (G.= u. 
V.-Bl. S. 559 flg.) bei Führung des Genossenschaftsregisters und, soviel § 17 Absatz 2 
und § 30 betrifft, auch in Bezug auf Eintragungen in die Liste der Genossen entsprechend 
anzuwenden. In Betreff kleinerer Genossenschaften ist als das neben dem Deutschen 
Reichsanzeiger für die Bekanntmachung der Eintragungen zu benutzende eine Blatt 
(§ 147 Satz 3 des Gesetzes) das Amtsblatt des betreffenden Amtsgerichts zu bestimmen. 
6#6. Die Schriftstücke, auf Grund deren die Eintragungen in die Liste der Genossen 
erfolgen, sind nach der Zeitfolge des Eingangs in besondere Akten (Listenakten) einzu- 
b, c
	        
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